Die Durchsetzung unabdingbarer gesetzlicher Ansprüche kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein ganz krasses Missverhältnis besteht
GZ 8 ObA 39/12m, 26.07.2012
OGH: Ob eine Handlung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, muss stets nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die Durchsetzung unabdingbarer gesetzlicher Ansprüche kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein ganz krasses Missverhältnis besteht.