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Zivilrecht

OGH: Rechtsmissbrauch gem § 1295 Abs 2 ABGB (iZm Anspruchdurchsetzung)

Die Durchsetzung unabdingbarer gesetzlicher Ansprüche kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein ganz krasses Missverhältnis besteht

13. 08. 2012
Gesetze: § 1295 Abs 2 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtsmissbrauch, Durchsetzung unabdingbarer gesetzlicher Ansprüche

GZ 8 ObA 39/12m, 26.07.2012

OGH: Ob eine Handlung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, muss stets nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die Durchsetzung unabdingbarer gesetzlicher Ansprüche kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein ganz krasses Missverhältnis besteht.

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