Sind bestimmte spezifische Kenntnisse für die Schadensbehebung gerade unabdingbar, die einer Vornahme von einem beliebigen branchenkundigen Dritten entgegenstehen, erscheint es angemessen, bei der Bemessung der Schadenshöhe einerseits von dem für derartige Arbeiten an sich marktüblichen Stundensatz auszugehen, diesen andererseits aber in Anwendung des § 273 ZPO durch einen gewissen Zuschlag zu erhöhen, mit dem die Anwendung der erforderlichen Spezialkenntnisse abgegolten wird
GZ 1 Ob 37/12s, 22.06.2012
OGH: Für die (Kosten der) Schadensbehebung entspricht es LuRsp, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht gehalten ist, den Schaden selbst zu beheben. Vielmehr steht es ihm frei, sich zur Schadensbehebung geeigneter Fachleute zu bedienen, womit ein rechnerischer Schaden in der Höhe eintritt, die dem angemessenen Honorar des betreffenden Dritten entspricht. Wählt der Geschädigte eine andere Form der Schadensbehebung, steht ihm regelmäßig kein höherer Ersatz zu, kann doch der Schädiger verlangen, dass eine zwar zielführende, aber doch kostengünstige Behebungsart gewählt wird. Es ist anzunehmen, dass das Berufungsgericht aufgrund derartiger Überlegungen zum Ergebnis gelangt ist, dass für die Schadensberechnung die aufgewendete Arbeitszeit mit einem Stundensatz von nur 80 EUR zu bewerten ist.
Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch von der Besonderheit gekennzeichnet, dass festgestelltermaßen eine Datenrekonstruktion durch einen Dritten nicht möglich gewesen wäre, weil dafür die persönlichen Kenntnisse des Klägers über die näheren Baustellenumstände notwendig waren. Damit ist ein angemessener „Marktpreis“ für die zur Schadensbehebung (Datenrekonstruktion und -erfassung) erforderlichen Leistungen nicht ohne weiteres ermittelbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kann aber auch nicht von den üblichen Stundensätzen des Geschädigten ausgegangen werden, die im Falle der Zugehörigkeit zu einer anderen Berufsgruppe gegebenenfalls noch erheblich höher wären. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Geschädigte in Fällen wie dem vorliegenden bei der Rekonstruktion eine Arbeit zu leisten hatte, die er nicht nur schon einmal durchgeführt hat, sondern die va nicht die gesamte Bandbreite jener beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten erfordert, die im Allgemeinen der Bemessung seines Stundenhonorars zugrunde gelegt werden. Andererseits waren aber bestimmte spezifische Kenntnisse für die Schadensbehebung gerade unabdingbar, hätte diese doch sonst auch von einem beliebigen branchenkundigen Dritten vorgenommen werden können. Es erscheint dem erkennenden Senat daher angemessen, bei der Bemessung der Schadenshöhe einerseits von dem für derartige Arbeiten an sich marktüblichen Stundensatz von 80 EUR (als Untergrenze) auszugehen, diesen andererseits aber in Anwendung des § 273 ZPO durch einen gewissen Zuschlag zu erhöhen, mit dem die Anwendung der erforderlichen Spezialkenntnisse abgegolten wird. Ob dies letztlich den begehrten Stundensatz von 105 EUR rechtfertigt oder der maßgebliche Wert darunter anzusetzen ist, obliegt primär der Beurteilung durch die Tatsacheninstanzen, sind doch bei der Anwendung des § 273 ZPO auch Kriterien aus dem Tatsachenbereich zu berücksichtigen, die idR erst nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beurteilen sind. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich aber nicht um eine reine Tatfrage, die von einem Sachverständigen zu lösen wäre.