Ist der Beschuldigte nicht Zulassungsbesitzer des bei der Begehung der Verwaltungsübertretung verwendeten Kfz bzw nicht das vertretungsbefugte Organ einer juristischen Person, die Zulassungsbesitzerin (Halterin) des Kfz ist, so kann von ihm - sofern nicht etwa andere Umstände hinzutreten (wie etwa, wenn ihm der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug zur Verwendung überlassen hat) - nicht unter Berufung auf die ihm im Strafverfahren treffende Mitwirkungspflicht verlangt werden, konkrete Angaben darüber zu machen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe
GZ 2012/02/0097, 29.06.2012
VwGH. Ist der Beschuldigte nicht Zulassungsbesitzer des bei der Begehung der Verwaltungsübertretung verwendeten Kfz bzw nicht das vertretungsbefugte Organ einer juristischen Person, die Zulassungsbesitzerin (Halterin) des Kfz ist, so kann von ihm - sofern nicht etwa andere Umstände hinzutreten (wie etwa, wenn ihm der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug zur Verwendung überlassen hat) - nicht unter Berufung auf die ihm im Strafverfahren treffende Mitwirkungspflicht verlangt werden, konkrete Angaben darüber zu machen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, kann doch in einem solchen Fall bei ihm nicht vorausgesetzt werden, dass er Kenntnis vom entsprechenden Sachverhalt habe.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist jedoch unbestritten, dass dem Bf von seinem Bruder, der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kfz war, dieses Fahrzeug zur Verwendung überlassen wurde. Der Bf war jedoch, was gleichfalls unbestritten ist, im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nicht bereit, konkret jene Person zu benennen, die seiner Behauptung nach zum Tatzeitpunkt dieses Kfz gelenkt haben soll. Den Bf traf daher wegen des Überlassens des in Rede stehenden Kfz seines Bruders an ihn eine entsprechende Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren. Es wäre daher an ihm gelegen gewesen, konkrete Angaben zur Person des Lenkers im Tatzeitpunkt zu machen, zumal es sich dabei um einen Umstand handelt, der nach der Aktenlage nur ihm selbst bekannt ist.
Wenn ein Beschuldigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen. Es bedurfte daher - entgegen der Ansicht des Bf - mangels hinreichender Mitwirkung des Bf auch keiner weiteren Erhebungen durch die belangte Behörde.
Weshalb es wesentlich sein sollte, dass die Mutter des Bf bzw dessen Bruder (Zulassungsbesitzer) nicht hinsichtlich jener Person, die tatsächlich das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nach Behauptung des Bf gelenkt haben soll, als Zeugen von der belangten Behörde vernommen wurden, vermag der Bf schon deshalb nicht einsichtig darzulegen, weil er nicht einmal behauptet, dass diese bei der Fahrt zum Tatzeitpunkt im gegenständlichen Fahrzeug anwesend gewesen wären.
Dass die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen aus der mangelnden Mitwirkung des Bf den Schluss zog, dieser und nicht eine dritte Person habe das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt, lässt die vorgenommene Beweiswürdigung nicht unschlüssig erscheinen. Daran vermag auch die nachträglich von der Behörde erster Instanz erfolgte Lenkeranfrage an den Bf nichts zu ändern. Überdies findet sich bereits in den Verwaltungsakten der Behörde erster Instanz, die im Zuge des Berufungsverfahrens verlesen wurden, der wesentliche Hinweis der Mutter des Bf, nicht dessen Bruder, sondern der Bf selbst habe zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug gelenkt.