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Arbeitsrecht

VwGH: (Zustimmung zur beabsichtigten) Kündigung eines begünstigten Behinderten – beharrliche Dienstpflichtverletzung iSd § 8 Abs 4 lit c BEinstG

Der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung setzt idR eine Ermahnung des Arbeitnehmers voraus

08. 08. 2012
Gesetze: § 8 BEinstG, § 2 BEinstG
Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Kündigung, Zustimmung, beharrliche Dienstpflichtverletzung, Ermahnung, Mediationsversuche

GZ 2011/11/0148, 26.06.2012

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf § 8 Abs 4 lit c BEinstG; dieser Tatbestand sei erfüllt, weil der mitbeteiligten Partei die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wegen beharrlicher Pflichtverletzung der Bf nicht mehr zugemutet werden könne.

VwGH: Nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs 4 lit c BEinstG müssen die auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt worden sein. Der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung setzt dabei allerdings idR eine Ermahnung des Arbeitnehmers voraus.

Der angefochtene Bescheid lässt genaue Feststellungen über das Verhalten der Bf und ihre konkreten Äußerungen gegenüber den Mitarbeitern vermissen, sodass schon aus diesem Grund die Beurteilung der belangten Behörde, es liege eine beharrliche Dienstpflichtverletzung vor, nicht nachvollziehbar ist.

Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen eine derartige Schwere aufwiesen, dass vom Erfordernis einer vorherigen Ermahnung abgesehen werden könnte, ergeben sich überdies weder aus dem Akteninhalt, noch wurde derartiges von der mitbeteiligten Partei behauptet. Am Erfordernis einer Ermahnung ändert somit auch der Umstand nichts, dass der Bf aufgrund der Mediationsversuche und "laufenden Gespräche" nach Ansicht der belangten Behörde "der Ernst der Lage erkennbar gewesen sein (musste), nämlich, dass bei keiner Änderung ihrer Umgangsformen die (mitbeteiligte Partei) arbeitsrechtliche Schritte setzen würde".

Dass der Bf aufgrund ihres Verhaltens - etwa auch anlässlich der Konfliktlösungsversuche - jemals eine Ermahnung oder Verwarnung erteilt worden wäre, ergibt sich weder aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch aus dem Akteninhalt. Aus den Aussagen der Parteien und Zeugen entsteht vielmehr der Eindruck, die Gespräche seien lediglich zur Erörterung der sowohl von der Bf als auch ihren Arbeitskollegen getätigten Behauptungen und gegenseitigen Anschuldigungen geführt worden.

Da die belangte Behörde somit verkannte, dass der Kündigung der Bf eine Ermahnung hätte vorangehen müssen, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

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