Ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis iSd § 125 Abs 3 Z 1 BVergG 2006 vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung der Auftraggeberin sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote
GZ 2009/04/0187, 22.05.2012
VwGH: Gem § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung aufgrund der Ergebnisse seiner Prüfung Angebote auszuscheiden, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen. Nach § 125 BVergG 2006 ist es Aufgabe des Auftraggebers, die Angemessenheit der Preise (gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung) zu beurteilen. Diese Prüfung ist gem § 125 Abs 1 BVergG 2006 - in einem Fall wie dem vorliegenden - in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, durchzuführen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist gem § 125 Abs 2 BVergG 2006 von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. Gem § 125 Abs 3 BVergG 2006 muss der Auftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gem Abs 4 und 5 vertieft prüfen, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen (Z 1), Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gem § 80 Abs 4 aufweisen (Z 2), oder nach Prüfung gem Abs 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen (Z 3). § 125 Abs 4 und 5 BVergG 2006 enthält nähere Vorschriften darüber, wie die vertiefte Angebotsprüfung im Einzelnen zu erfolgen hat.
Im Beschwerdefall brachte die Bf vor, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin einen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweise und aus diesem Grund eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen gewesen wäre.
Die belangte Behörde verneinte eine Verpflichtung der Auftraggeberin zur vertieften Angebotsprüfung und führte aus, die Auftraggeberin habe schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass die Angebotsbewertung in gesetzeskonformer Weise durchgeführt und die Angemessenheit der Preise (anhand von Erfahrungswerten) geprüft worden seien. Die Kostenschätzung, auf Grund derer die Angemessenheit der Preise geprüft worden sei, sei auch vom Landesrechnungshof genehmigt worden.
Nach § 125 Abs 3 Z 1 BVergG 2006 hat eine vertiefte Angebotsprüfung stattzufinden, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. Ob ein derartig ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung der Auftraggeberin sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote.
Ausgehend davon kommt es nicht allein darauf an, ob der Angebotspreis der Zuschlagsempfängerin weit unter dem aus den Angeboten anderer Bieter errechneten Durchschnittspreis gelegen ist. Es ist der Bf aber zuzugestehen, dass der Vergleich der Gesamtpreise der einzelnen Angebote Rückschlüsse auf die Wettbewerbssituation und damit auf die jeweils relevanten Marktverhältnisse geben kann (vgl § 125 Abs 2 BVergG 2006).
Daneben ist bei der gebotenen Überprüfung des Gesamtpreises auch die Kostenermittlung durch die Auftraggeberin (vgl § 13 Abs. 3 BVergG 2006) in Betracht zu ziehen. Insofern kommt den Erwägungen der belangten Behörde, die Kostenermittlung sei anhand von Erfahrungswerten vorgenommen und vom Landesrechnungshof überprüft und genehmigt worden, wesentliche Bedeutung zu.
Allerdings entzieht sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Frage, ob die genannten Voraussetzungen für eine vertiefte Angebotsprüfung vorlagen, einer nachprüfenden Kontrolle. Trotz des substantiiert bestreitenden Vorbringens der Bf (ua mit dem Hinweis darauf, dass die Gesamtpreise der meisten übrigen Angebote deutlich über jenem der Zuschlagsempfängerin gelegen seien sowie, dass die Erfahrungswerte der Auftraggeberin von einem mehrere Jahre zurückliegenden Projekt resultierten und zwischenzeitliche Preissteigerungen nicht berücksichtigten) enthält der angefochtene Bescheid weder Feststellungen zu den Angebotspreisen der Mitbewerber noch zu den (der Ausschreibung zugrunde liegenden) Kostenermittlungen der Auftraggeberin und zu den darauf Bezug nehmenden Prüfergebnissen des Landesrechnungshofes. Er enthält - aufbauend auf derartigen Feststellungen - auch keine überprüfbare Auseinandersetzung mit den entscheidungsrelevanten Fragen zur Beurteilung, ob der Angebotspreis der Zuschlagsempfängerin ungewöhnlich niedrig war. Die Preisangemessenheit des Angebots der Zuschlagsempfängerin wurde von der belangten Behörde lediglich unter Verweis auf die diesbezügliche Aussage des Zeugen DI B. angenommen, ohne dass die belangte Behörde näher begründet hätte, welche Erwägungen im Einzelnen dessen Darlegungen für sie "schlüssig und nachvollziehbar" gemacht haben. Demnach lässt sich anhand der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht abschließend beurteilen, ob das Angebot der Zuschlagsempfängerin einen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufwies und daher einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen werden hätte müssen.