Den Grundsatz "in dubio pro reo" darf die Behörde nur anwenden, wenn sie nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten hat
GZ 2012/02/0097, 29.06.2012
VwGH: Den vom Bf erwähnten Grundsatz "in dubio pro reo" darf die belangte Behörde nur anwenden, wenn sie nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Bf hat. Es ist für den VwGH nicht zu ersehen, dass die belangte Behörde tatsächlich Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Bf hatte, zumal sie ihre Schlüsse im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere aus dem Verhalten des Bf (mangelnde Mitwirkung; Schutzbehauptung) zog.