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Verfahrensrecht

OGH: Sind auf den Todesfall geschenkte Liegenschaften im Inventar auszuweisen?

Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar sind in erster Linie die Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers; entscheidend für die Aufnahme in das Inventar ist nur der Sachbesitz

06. 08. 2012
Gesetze: § 166 AußStrG, §§ 802 ff ABGB, § 956 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erbrecht, Inventar, Schenkung auf den Todesfall, Besitz

GZ 2 Ob 154/11b, 28.06.2012

OGH: Gem § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlicher Sachen und aller vererblicher Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar sind in erster Linie die Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers. Aus diesem Grund sind auch auf den Todesfall geschenkte, aber im Zeitpunkt des Todes noch im Besitz des Erblassers befindliche Sachen in das Inventar aufzunehmen. Dies gilt ebenso, wenn die noch im Besitz des Erblassers befindlichen Sachen Gegenstand eines (entgeltlichen) Übergabsvertrags auf den Todesfall gewesen sind.

Das AußStrG definiert keinen eigenständigen Besitzbegriff; es ist daher von der Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des ABGB auszugehen. Entscheidend für die Aufnahme in das Inventar ist nur der Sachbesitz. Nur eine Liegenschaft, die der Erblasser nach Verfassung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde dem Beschenkten (Übernehmer, Erwerber) tatsächlich übergeben hat, gehört nicht zum Nachlass und ist somit auch nicht zu inventarisieren.

Selbst wenn man aber für die wirksame Übergabe der Liegenschaft unter den gegebenen Umständen - der Übergabsvertrag wurde in der Form eines Notariatsakts errichtet - ein Besitzkonstitut (Besitzübertragung durch Erklärung; § 428 ABGB) genügen lassen wollte, wäre die Voraussetzung für den Übergang des Sachbesitzes hier nicht erfüllt. Anders als in den zu 6 Ob 2332/96a und 8 Ob 10/99z entschiedenen Fällen wird vom Übernehmer nicht einmal behauptet, dass die Erblasserin die Liegenschaft vor ihrem Tod aus einem anderen Rechtstitel als dem ihres Eigentums innehatte und somit nur noch Rechtsbesitzerin gewesen wäre, geschweige denn geht solches aus der Vertragsurkunde hervor. Bei der Vereinbarung eines mit „null Uhr des Todestages“ bezeichneten Übergabezeitpunkts, der erst nach dem Tod rückwirkend bestimmbar wäre, ist vielmehr auszuschließen, dass die Erblasserin ihren Sachbesitz bereits zu Lebzeiten aufgegeben hat. Dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt maßgeblich von jenen Fällen, in denen der Parteiwille auf die Übergabe mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung gerichtet war (vgl 3 Ob 542/94; 8 Ob 267/99v).

Die Auffassung des Rekursgerichts, die Liegenschaft habe sich im Todeszeitpunkt der Erblasserin nicht im „faktischen Besitz“ des Übernehmers befunden, geht im Wesentlichen von diesen Erwägungen aus, denen die zitierte Rsp des OGH zugrunde liegt. Sie wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Der nach § 166 Abs 2 AußStrG durch unbedenkliche Urkunden zu erbringende Beweis, dass die Liegenschaft nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt, ist dem Übernehmer nicht gelungen, blieb doch unbestritten, dass die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes als Eigentümerin der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen war.

Der im Revisionsrekurs enthaltene Hinweis auf die Unbedenklichkeit des Notariatsakts als öffentliche Urkunde muss daher ins Leere gehen. Auch insoweit zeigt der Übernehmer keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht auf.

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