Wenn der OGH sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt, dass der OGH grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll
GZ 1 Ob 258/11i, 24.05.2012
OGH: Der Revision der Kläger, die sich formell auch gegen die Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens wendet, darauf aber inhaltlich nicht mehr zurückkommt, ist mit Ausnahme dieses Zinsenbegehrens Folge zu geben, was zur Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang und zur Neuberechnung der Verfahrenskosten führt. Die Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz an das Berufungsgericht ergibt sich aus einem Größenschluss aus § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO. Wenn der OGH sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern - wie hier zufolge der mehrfachen Ausdehnungen des Klagebegehrens und des mehr als dreihundert Ordnungsnummern umfassenden Aktes - die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt, dass der OGH grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll.