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Wirtschaftsrecht

OGH: Zwangsstrafe nach § 283 UGB

Für eine gnadenweise Nachsicht einer verhängten Strafe besteht keine Grundlage

06. 08. 2012
Gesetze: § 283 UGB, § 277 UGB, Art 65 B-VG
Schlagworte: Unternehmensrecht, Zwangsstrafen, Offenlegungspflichten, keine gnadenweise Nachsicht

GZ 6 Ob 105/12b, 22.06.2012

OGH: Nach stRsp des erkennenden Senats zu § 283 UGB idF PUG war die Zwangsstrafe auch dann zu verhängen, wenn der Jahresabschluss nach Fassung des Strafbeschlusses erster Instanz vorgelegt wurde. Dies gilt auch nach der Neuregelung des Zwangsstrafenverfahrens durch das BudgetbegleitG 2011. Grund dafür ist die Überlegung, dass die Strafverhängung schon deshalb notwendig ist, um - rückschauend betrachtet - der Androhung der Strafverhängung entsprechendes Gewicht zu verleihen und dadurch einer (neuerlichen) Zuwiderhandlung des Revisionswerbers iSe Unterlassung der (rechtzeitigen) Erfüllung der Offenlegungspflicht zu verhindern. Schon der Beugezweck erfordert daher im vorliegenden Zusammenhang die Verhängung und Vollstreckung der Zwangsstrafe. Damit geht aber die Argumentation der Revisionsrekurswerber zum fehlenden repressiven Charakter von Zwangsstrafen ins Leere.

Dass sich die Rsp des VwGH zu Beugestrafen nach § 5 Abs 2 letzter Satz AVG nicht auf das Zwangsstrafenverfahren übertragen lässt, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen.

Soweit sich die Revisionsrekurswerber auf die Entscheidung 6 Ob 43/05z berufen, ist diese Rsp überholt. Nach dieser Entscheidung sei von der Einhebung einer Zwangsstrafe abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht wurde, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde. Diese Rsp wurde aber seit Inkrafttreten des PUG nicht mehr aufrecht erhalten. Auch die in der Entscheidung 6 Ob 43/05z weiters ausgesprochene Rechtsansicht, die Vorlage des Jahresabschlusses könne mit Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) oder mit einem Oppositionsgesuch (§ 40 Abs 1 EO) in Exekutionsverfahren geltend gemacht werden, entspricht nicht mehr der aktuellen Rsp des erkennenden Senats.

Für eine gnadenweise Nachsicht einer verhängten Strafe besteht nach stRsp keine Grundlage.

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