Der ÖBf AG kommen als Verwalterin des ihr übertragenen Liegenschaftsbestands grundsätzlich keine Verfügungsbefugnisse zu, also keine Berechtigung, für die Republik Österreich auf bücherliche Rechte zu verzichten
GZ 5 Ob 211/11g, 16.05.2012
OGH: Wird einem anderen eine Verwaltung anvertraut, so wird vermutet, dass ihm auch die Macht eingeräumt wurde, alles dasjenige zu tun, „was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist“ (§ 1029 ABGB).
Auch unter Zugrundelegung des Umstands, dass sich das gesetzlich eingeräumte Verwaltungsrecht der ÖBf AG auf alle Verwaltungsagenden, also auch auf Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung erstreckt, sind doch rechtsgeschäftliche Verfügungen ohne ausdrückliche Einräumung durch den Geschäftsherrn nicht davon erfasst.
Der ÖBf AG kommen damit als Verwalterin des ihr übertragenen Liegenschaftsbestands grundsätzlich keine Verfügungsbefugnisse zu, also keine Berechtigung, für die Republik Österreich auf bücherliche Rechte zu verzichten. Ob das bei Entgeltlichkeit des Verzichts iSd Substanzerhaltungspflicht anders zu beurteilen wäre, kann dahingestellt bleiben.
Dass der Gesellschaft über Verwaltungsbefugnisse hinaus gesetzlich eine Veräußerungsermächtigung für von Liegenschaften im Eigentum der Republik Österreich eingeräumt wurde, ist einerseits durch eine Zweckbindung der Erlöse (§ 1 Abs 1 letzter Satz BundesforsteG), durch ein Vetorecht des Aufsichtsrats unter Weisungsrecht des Bundesministeriums für Finanzen (§ 1 Abs 3), durch eine spezielle Zweckbindung bei Veräußerung von Seen und Seeuferflächen (§ 1 Abs 2a) und durch ein Veräußerungsverbot für Gletscherflächen oder Nationalparkflächen und strategische Wasserressourcen (§ 1 Abs 3a) beschränkt. Die vom Gesetzgeber als Überschrift postulierte „Substanzerhaltungspflicht“ hat die Erhaltung und Absicherung des Liegenschaftsbestands im Auge. Die Veräußerung von Liegenschaften soll nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn es die unternehmerischen Ziele erfordern.
Dazu wird die Ansicht vertreten, dass mit dieser stärksten Befugnis, die aus dem Eigentumsrecht ableitbar ist, der Gesellschaft auch alle anderen Befugnisse übertragen wurden, die mit dem Eigentumsrecht normalerweise verbunden sind, und sogar ausgeschlossen sei, dass der Bund überhaupt Eigentumsrechte selbst ausüben könnte. Mit einem solchen „argumentum a maiori ad minus“ wird auch im Revisionsrekurs die Ansicht vertreten, die Gesellschaft sei, wenn sogar zu Liegenschaftsveräußerungen so doch jedenfalls auch zur Aufgabe der hier in Frage stehenden Nutzungs- und Ablösungsrechte befugt.
Dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nicht zu folgen: Hätte der Gesetzgeber eine derart umfassende, sämtliche Verfügungen einschließende Berechtigung der verwaltenden Gesellschaft angestrebt, hätte er dies unmissverständlich im Gesetz zum Ausdruck gebracht und jedenfalls nicht den Begriff „Verwaltung“ gewählt. Die im Gesetz gesondert geregelte Ermächtigung zur Veräußerung ist nicht nur an Bedingungen geknüpft, sondern als Ausnahmeregelung konzipiert, sodass sich der von der Rechtsmittelwerberin gewünschte Größenschluss daraus nicht ziehen lässt. Vor allem hätte es aber dann nicht der „Auffangbestimmung“ des § 4 Abs 4 BundesforsteG bedurft, wonach für bestimmte weitere Maßnahmen, die sich für den Bund aufgrund seines Eigentumsrechts ergeben, eine Ermächtigung durch Verordnung erforderlich ist. Dass diese Bestimmung generell im Hinblick auf Liegenschaften keinen Anwendungsbereich hat, ist im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien (428 BlgNR XX. GP, 118: ÖBf AG „ist als Betriebsgesellschaft - und nicht als Besitzgesellschaft - konzipiert“) nicht nachvollziehbar. Dort wird ausgeführt, dass „die Gesellschaft mit der Wahrnehmung von weiteren Eigentümerinteressen“ betraut werden kann, auch zu den unter Abs 1 und 2 genannten Aufgaben nicht subsumierbaren Maßnahmen.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die ÖBf AG im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Verwaltungsaufgaben zur Unterfertigung der Verzichtserklärung in der Löschungsurkunde namens der Republik Österreich nicht befugt war und eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung hiezu nicht vorliegt.
Zu Recht wurde daher das Begehren um Einverleibung der Löschung abgewiesen. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.