Der Fruchtgenussberechtigte ist keineswegs berechtigt, das ihm zur Nutzung übertragene Recht selbst aufzugeben
GZ 5 Ob 211/11g, 16.05.2012
OGH: Ein Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft oder an einem Recht weist dem Fruchtnießer zwar hinsichtlich der Benützung der Sache Eigentümerrechte zut, er ist ansonsten aber zur schonenden Ausübung des Rechts verpflichtet und kann über die Sache rechtlich nicht verfügen. Der Fruchtgenussberechtigte ist daher keineswegs berechtigt, das ihm zur Nutzung übertragene Recht selbst aufzugeben.