Home

Zivilrecht

OGH: § 364 ABGB / § 364a ABGB – summierte Immissionen

Bei summierten Immissionen, also solchen, die von verschiedenen Störern gemeinsam ausgehen, sind die Grundsätze des § 1302 ABGB sinngemäß anwendbar

06. 08. 2012
Gesetze: § 364 ABGB, § 364a ABGB, § 1302 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, summierte Immissionen (genehmigter Anlage), verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch, solidarische Haftung, Kausalität

GZ 1 Ob 258/11i, 24.05.2012

OGH: Summierte Einwirkungen werden dann angenommen, wenn mehrere Ursachen für sich genommen den Schaden nicht allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeiführen konnten. Entscheidend für die Annahme summierter Immissionen ist, dass sie von verschiedenen Störern gemeinsam ausgehen, wobei jede für sich allein noch nicht die eingetretene Schädigung eines Dritten bewirkt hätte und erst deren Zusammenwirken zu einem bestimmten Gesamtschaden führten. Für die daraus abgeleiteten verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüche aus der Haftung nach § 364a ABGB sind dann die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Lassen sich die jeweiligen Anteile am Gesamtschaden nicht bestimmen, kommt es in sinngemäßer Anwendung des § 1302 ABGB zu einer solidarischen Haftung aller Verursacher, weil jeder von ihnen eine conditio sine qua non für den Gesamtschaden gesetzt hat. Davon unterscheidet sich aber der vorliegende Fall, in dem nicht ein Zusammenwirken von Immissionen zu beurteilen ist, die erst gemeinsam zur Schädigung der Kläger führten, sondern Einwirkungen, die in großem zeitlichen Abstand aufeinanderfolgten, wovon nachweislich erst die zeitlich späteste eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung der Liegenschaft der Kläger bewirkte und den Schaden verursachte.

Die den Rechtsvorgängern der Beklagten zuzurechnenden Maßnahmen haben zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Liegenschaft der Kläger geführt. Der von deren Baumaßnahmen bzw Aufschüttungen verursachte Anstieg des Grundwassers stellte für die Kläger damit (noch) keine Störung iSd § 364 Abs 2 ABGB dar, weswegen es ihnen zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, eine solche Einwirkung auf ihr Grundstück unter Berufung auf diese Gesetzesstelle zu untersagen. Der dadurch bedingte Grundwasserstand bedeutete einen „Sockelwert“ der Einwirkungen, der von den Klägern hinzunehmen war. Maßgeblich ist, dass erst die von der Beklagten als Eigentümerin unternommene Bauführung und die damit einhergehenden Aufschüttungen den Anstieg des Grundwassers auf der Liegenschaft der Kläger über die kritische Marke hinaus bewirkt und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung iSd § 364 Abs 2 ABGB geführt haben. Für die ausschließlich in die Zeit ihres Eigentums fallenden (wesentlichen) Störungen und die dadurch auf der Nachbarliegenschaft verursachten Schäden haftet die Beklagte zur Gänze.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at