Sowohl bei einer - durch Aufschüttung ausgelösten - Anhebung als auch bei einem Absenken im Zuge von Baumaßnahmen stellen Veränderungen des Grundwasserspiegels Immissionen nach § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB dar
GZ 1 Ob 258/11i, 24.05.2012
OGH: In der Judikatur des OGH werden Veränderungen des Grundwasserspiegels als Immissionen nach § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB qualifiziert und zwar sowohl bei einer - durch Aufschüttung ausgelösten - Anhebung als auch bei einem Absenken im Zuge von Baumaßnahmen. Auch im vorliegenden Verfahren hat der OGH in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 14. 12. 2004, 1 Ob 58/04t, unter Hinweis auf Vorjudikatur bereits festgehalten, dass eine Anhebung des Grundwasserspiegels durch die der Beklagten angelasteten Maßnahmen eine Immission gem dem ersten Satz des § 364 Abs 2 ABGB, jedoch keine unmittelbare Zuleitung nach dessen zweiten Satz darstellen könne, weil diese Maßnahmen nicht unmittelbar auf diese Wirkung abgezielt hätten, also keine „Veranstaltung“ darstellten, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf den Nachbargrund ursächlich gewesen wären. Solche Einwirkungen können, wie Immissionen allgemein, insoweit untersagt werden, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß übersteigen und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Bloß unwesentliche Störungen führen demgegenüber nicht zur Abwehr. Selbst übermäßige Immissionen sind zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft nicht wesentlich beeinträchtigen.
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen tritt eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Liegenschaft der Kläger ab einem Grundwasserstand von 398,2 m üA ein. Eine Änderung des Grundwasserstands bis zu dieser Kote stellt daher keine wesentliche Störung dar und ist von den Klägern hinzunehmen.