Setzt der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer von einem anderen Wohnungseigentümer beabsichtigten Änderung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer (oder deren Ersetzung durch den Außerstreitrichter) voraus, muss es auch jedem einzelnen Zustimmungsberechtigten im Verfahren, sei er auch nur Eigentümerpartner, freistehen, diese seine Zustimmungspflicht zu bestreiten
GZ 5 Ob 21/12t, 16.05.2012
OGH: Ob der erstmals im Rekurs erhobene Einwand, der 97. Antragsgegner allein könne sich dem Antrag der Antragstellerin nicht widersetzen, dem Neuerungsverbot widerspricht, kann dahinstehen:
Hier geht es nicht um die Unzulässigkeit der Geltendmachung des Änderungsrechts iSd § 16 Abs 2 WEG durch einen bloßen Eigentümerpartner, sondern um die Abwehr eines Änderungsbegehrens eines anderen Wohnungseigentümers.
Im zu beurteilenden Fall bedarf die Antragstellerin der Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft zu der geplanten Teilung ihres Wohnungseigentumsobjekts, somit auch der Zustimmung des 97. Antragsgegners als Eigentümerpartner.
Setzt aber der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer von einem anderen Wohnungseigentümer beabsichtigten Änderung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer (oder deren Ersetzung durch den Außerstreitrichter) voraus, muss es auch jedem einzelnen Zustimmungsberechtigten im Verfahren, sei er auch nur Eigentümerpartner, freistehen, diese seine Zustimmungspflicht zu bestreiten.
Diese Beurteilung steht im Übrigen im Einklang damit, dass bei Disposition bloß eines von mehreren Streitgenossen die dem Prozessstandpunkt günstigste Erklärung gilt. Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn etwa die Ehegattin des 97. Antragsgegners dem Antrag der Antragstellerin ausdrücklich zugestimmt hätte, bedarf hier keiner näheren Untersuchung, weil nicht einmal die Antragstellerin eine entsprechende Zustimmung der Ehegattin des 97. Antragsgegners, die im Übrigen auch im verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatz ausdrücklich als Antragsgegnerin genannt ist, behauptet.