Im Hinblick auf ein Verhalten entgegen § 43a BDG bedarf es keiner von Betroffenen ausgedrückten Ablehnung
GZ 2011/09/0197, 26.06.2012
Der Bf wendet ein, es sei ihm nicht erkennbar gewesen, dass sein Verhalten unerwünscht sei.
VwGH: Im Hinblick auf ein Verhalten entgegen § 43a BDG bedarf es keiner von Betroffenen ausgedrückten Ablehnung.