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Arbeitsrecht

VwGH: Mobbingverbot iSd § 43a BDG

Im Hinblick auf ein Verhalten entgegen § 43a BDG bedarf es keiner von Betroffenen ausgedrückten Ablehnung

01. 08. 2012
Gesetze: §§ 91 ff BDG, § 43a BDG
Schlagworte: Disziplinarrecht, Dienstpflichten, Mobbing

GZ 2011/09/0197, 26.06.2012

Der Bf wendet ein, es sei ihm nicht erkennbar gewesen, dass sein Verhalten unerwünscht sei.

VwGH: Im Hinblick auf ein Verhalten entgegen § 43a BDG bedarf es keiner von Betroffenen ausgedrückten Ablehnung.

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