Aus der alleinigen Tatsache, dass ein stellvertretender Sektionsleiter und Gruppenleiter einer Zentralstelle in Befolgung seiner Dienstpflichten bei Vorliegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige erstattet und zwei nachrangige Mitarbeiter als Mitglieder der Disziplinaroberkommission bestellt sind, ist keine Befangenheit iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG ableitbar
GZ 2011/09/0197, 26.06.2012
Der Bf bringt vor, es läge eine Befangenheit der Senatsmitglieder der Disziplinaroberkommission Dr. GA und Mag. SC vor, weil diese "in jener Abteilung" seien, "welcher Herr KO vorsteht", welcher die Disziplinaranzeige verfasst habe.
VwGH: Aus der alleinigen Tatsache, dass ein stellvertretender Sektionsleiter und Gruppenleiter einer Zentralstelle in Befolgung seiner Dienstpflichten bei Vorliegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige erstattet und zwei nachrangige Mitarbeiter als Mitglieder der Disziplinaroberkommission bestellt sind, ist keine Befangenheit iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG (die anderen in § 7 AVG genannten Gründe kommen ohnehin nicht in Frage) ableitbar.