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Sicherheitsrecht

VwGH: Entziehung der waffenrechtliche Urkunden – zur Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG

Bei der vorzunehmenden Verhaltensprognose kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten iSd § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind

01. 08. 2012
Gesetze: § 8 WaffG, § 25 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Entziehung der waffenrechtliche Urkunden, Verlässlichkeit, Verhaltensprognose

GZ 2009/03/0048, 24.05.2012

VwGH: Hinsichtlich der für die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden nach § 8 Abs 1 iVm §25 Abs 3 WaffG maßgebenden Rechtslage wird gem § 43 Abs 2 VwGG auf die Erkenntnisse vom 14. November 2006, 2005/03/0072, und vom 30. Juni 2006, 2006/03/0070, verwiesen.

Daraus ist hervorzuheben, dass die nach § 8 Abs 1 WaffG vorzunehmende Verhaltensprognose bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss iSd Z 1 bis 3 rechtfertigen kann, und dass die "Tatsachen" iSd § 8 Abs 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung nicht eingeschränkt sind; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten iSd § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind.

In der Beschwerde wird die nicht als unschlüssig zu erkennende Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Unbrauchbarmachung der Munition geltend machenden Vorbringens des Bf nicht bekämpft.

Es ist also der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen, dass der Bf (scharfe) Munition des österreichischen Bundesheeres sowie (scharfe) Munition für Faustfeuerwaffen einem Dritten, der darüber waffenrechtlich nicht verfügen durfte, zugänglich gemacht hat.

Im Lichte der dargestellten Rsp geht das Beschwerdevorbringen, bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sei lediglich auf den Umgang mit bzw die Verwahrung von Waffen abzustellen, fehl. Vielmehr durfte die belangte Behörde ihre Prognoseentscheidung auf das dargestellte Verhalten des Bf im Umgang mit scharfer Munition stützen, weshalb auch dem behaupteten, an die Unterlassung von Feststellungen zum Zustand der beiden Langwaffen (bloße "Dekostücke"?) geknüpften Verfahrensmangel keine Relevanz zukommt.

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