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Wirtschaftsrecht

VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO

Ein Verstoß ist dann als schwerwiegend iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO anzusehen, wenn er geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen; außerdem muss es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes "besonders" zu beachten sind, wozu etwa Verstöße gegen die Ausübungs- und Standesregeln (vgl § 69 Abs 2 GewO) gehören

01. 08. 2012
Gesetze: § 87 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, schwerwiegende Verstöße, Ansehen des Berufsstandes, Verstöße gegen die Ausübungs- und Standesregeln

GZ 2012/04/0026, 18.06.2012

VwGH: Gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Gem § 87 Abs 1 letzter Absatz GewO sind Schutzinteressen gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung.

Nach den Gesetzesmaterialien zum Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO ist ein Verstoß dann als schwerwiegend anzusehen, wenn er geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen; außerdem muss es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes "besonders" zu beachten sind, wozu etwa Verstöße gegen die Ausübungs- und Standesregeln (vgl § 69 Abs 2 GewO) gehören.

Bei der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler, BGBl Nr 505/1996, deren Bestimmungen nach § 2 und 3 der Bf ausgehend von seinen rechtskräftigen Bestrafungen übertreten hat, handelt es sich gerade um derartige, nach § 69 Abs 2 GewO erlassene Ausübungs- und Standesregeln.

Nach stRsp des VwGH kann das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich.

In ihrer Rechtsrüge bringt die Beschwerde vor, der Bf habe durch sein Verhalten den Schutzzweck der Norm (Verbot einer Vorausprovision auf einen tatsächlich nicht vermittelten Kredit) nicht verletzt; es könne dadurch auch nicht die Standespflicht in einem Ausmaß verletzt worden sein, welches das Ansehen des Berufsstandes schädige. Die Kreditwerber hätten aufgrund des Beratungsauftrages jedenfalls einen zumindest identen Betrag (wie den jeweils verlangten Provisionsvorschuss) als Beratungshonorar zu entrichten gehabt.

Gerade dass sich der Bf im vorliegenden Fall "der Rechtsansicht des UVS unterworfen" habe, zeige dessen Normtreue. Da gleichgelagerte Verstöße nach den Erkenntnissen des UVS nicht vorlägen, sei die Zuverlässigkeitsprognose richtigerweise zugunsten des Bf vorzunehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid verstoße die belangte Behörde gegen die Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG.

Damit wird allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sowohl Feststellungen zu den verhängten Strafen als auch zu den nach den rechtskräftigen Bestrafungen verletzten Rechtsvorschriften getroffen hat.

Soweit der Bf mit dem wiedergegebenen Vorbringen, ihm wären zumindest gleich hohe Beratungshonorare (wie die verlangten "Nachnahmegebühren") zugestanden und er habe durch sein Verhalten den Schutzzweck der Norm nicht verletzt, seine achtmalige Bestrafung nach § 367 Z 22 GewO und die gerichtliche Verurteilung nach § 146 StGB zu relativieren versucht, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die belangte Behörde bei der Beurteilung der dem Bf zur Last gelegten Übertretungen (einschließlich der subjektiven Tatseite) an die rechtskräftigen Straferkenntnisse bzw die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung gebunden war.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht steht auch das Recht des Bf, Rechtsmittel gegen verwaltungsbehördliche Bestrafungen bzw eine gerichtliche Verurteilung zu ergreifen, dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen: Gerade unter dem Gesichtspunkt des in § 87 Abs 1 Z 3 GewO ausdrücklich genannten Schutzinteresses der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes hat die belangte Behörde zutreffend zu Lasten des Bf gewertet, dass dieser trotz mehrmaliger Bestrafungen und während des anhängigen Berufungsverfahrens vor dem UVS die strafbare Handlung wiederholt hat.

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie - gerade auch mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kredit suchenden Personen - die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten acht Übertretungen des § 367 Z 22 GewO - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - als "schwerwiegende Verstöße" iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO gewertet hat, welche eine Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen.

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