Dass keine Verständigung gem § 23 Abs 3 ZustG über die vorgenommene Hinterlegung erfolgte, hat nicht die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge
GZ 8 Ob 15/12g, 30.05.2012
OGH: Dass keine Verständigung des Beklagten gem § 23 Abs 3 ZustG über die vorgenommene Hinterlegung erfolgte, hat nicht die von ihm behauptete Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge. § 23 Abs 3 ZustG ist eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Wirksamkeit der Zustellung nicht berührt. Dies ergibt sich deutlich schon aus dem Wortlaut des § 23 Abs 3 ZustG, der die Unterrichtung von der Hinterlegung nur vorsieht, „soweit dies zweckmäßig ist“. Die Zustellung des Urteils des Erstgerichts erfolgte daher wirksam gem § 8 Abs 2 ZustG.