§ 468 Abs 2 ZPO räumt dem Berufungsgegner zwingend das rechtliche Gehör in Form einer Berufungsbeantwortung ein
GZ 8 Ob 15/12g, 30.05.2012
OGH: Die Revision ist zulässig, weil das Urteil des Berufungsgerichts mit Nichtigkeit behaftet ist. Das Berufungsgericht hat ohne Beachtung der rechtzeitig erstatteten Berufungsbeantwortung des Beklagten entschieden. Diese Vorgangsweise ist im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit jedenfalls zu korrigieren.
§ 468 Abs 2 ZPO räumt dem Berufungsgegner zwingend das rechtliche Gehör in Form einer Berufungsbeantwortung ein. Da dieses hier nicht gewahrt wurde, ist das Berufungsverfahren mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO behaftet, worauf der Beklagte in seiner Rechtsmittelschrift insgesamt zutreffend hinweist.
Das Berufungsurteil ist daher als nichtig aufzuheben. Das Berufungsgericht wird über die Berufung unter Berücksichtigung der vom Beklagten erstatteten Berufungsbeantwortung neuerlich zu entscheiden haben.