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Verfahrensrecht

OGH: Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung iSd § 234 ZPO

Die Frage der nach § 234 ZPO unberührt bleibenden Aktivlegitimation einer klagenden Zedentin ist von jener der Parteifähigkeit des klagenden Rechtsgebilds zu trennen, einer absoluten Prozessvoraussetzung von Beginn des Rechtsstreits an bis zu seinem Ende

30. 07. 2012
Gesetze: § 234 ZPO
Schlagworte: Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung, Aktivlegitimation, Verlust der Parteifähigkeit

GZ 8 Ob 61/12x, 30.05.2012

OGH: Richtig ist, dass die vom Rekursgericht für seine Begründung herangezogene Bestimmung des § 234 ZPO nur den Fall eines Wechsels der Sachlegitimation während eines laufenden Verfahrens regelt. Ohne diese Bestimmung wäre das Begehren eines Klägers, der seine Forderung während des Verfahrens zediert hat, mangels Sachlegitimation mit Urteil abzuweisen. Die Frage der nach § 234 ZPO unberührt bleibenden Aktivlegitimation einer klagenden Zedentin ist aber von jener der Parteifähigkeit des klagenden Rechtsgebilds zu trennen, einer absoluten Prozessvoraussetzung von Beginn des Rechtsstreits an bis zu seinem Ende. Der schon von Amts wegen zu beachtende Verlust der Parteifähigkeit führt zur Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Eintreten der Parteiunfähigkeit und zur Zurückweisung der Klage.

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