Es sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die auf das Vorliegen einer Lücke in § 66 Abs 1 und 2 sowie § 73 Abs 6 VBG schließen ließen und es gebieten würden, unter besoldungsrechtlichen Aspekten die Bestimmungen zur Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses auch auf den Wechsel in eine höhere Verwendung mit einem weiteren Ausbildungsbedarf zu erstrecken
GZ 9 ObA 27/12d, 20.06.2012
OGH: Der Wortlaut des § 66 VBG erfasst eindeutig nur den Beginn des Dienstverhältnisses.
Fraglos ist dem VBG entlohnungsrechtlich die Unterscheidung zwischen dem Beginn eines Dienstverhältnisses und dem späteren Wechsel auf höherwertige Arbeitsplätze bekannt, bestehen doch neben dem bereits vom Berufungsgericht erwähnten § 4 Abs 1 und 2 VBG (Inhalt des Dienstvertrags) auch eine Reihe von Regelungen zu Einstufungs- und Verwendungsänderungen (s §§ 69, 75, 77 Abs 1 VBG).
Der Gesetzgeber hat seine Absicht wie folgt dargelegt:
„Zu § 66:
In der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) ist vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten. Diesem Umstand wird üblicherweise durch innerorganisatorische Maßnahmen Rechnung getragen, daher ist der Vertragsbedienstete in die niedrigste Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe einzureihen. Für diese Zeit gebührt ihm keine Funktionszulage, sondern ausschließlich das verminderte Monatsentgelt gem § 72.
Abs 2 legt die Dauer der Ausbildungsphase wie für die Vertragsbediensteten des A-Schemas entsprechend dem Anforderungsprofil der einzelnen Entlohnungsgruppen in unterschiedlicher Länge fest. Innerhalb derselben Entlohnungsgruppe ist eine einheitliche Dauer der Ausbildungsphase vorgesehen. Diese einheitliche Dauer schließt nicht aus, dass innerhalb derselben Entlohnungsgruppe für unterschiedliche Verwendungen Grundausbildungen von unterschiedlicher Dauer vorgesehen werden.
Abs 3 sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Vorverwendungen auf die Ausbildungsphase anzurechnen; dies jedoch nur dann, wenn mit diesen Vorverwendungen eine Praxis nachgewiesen wird, die der nunmehrigen Verwendung hinsichtlich der Art und der Qualität zumindest gleichkommt. Dies ist zB dann der Fall, wenn der Vertragsbedienstete bereits in einem früheren Dienstverhältnis auf dem betreffenden Arbeitsplatz tätig war, oder auch dann, wenn er beim Bund oder einer anderen inländischen Gebietskörperschaft eine gleichartige und zumindest gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat. …“
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll die geringere Entlohnung in der Ausbildungsphase somit dem Umstand Rechnung tragen, dass vom Vertragsbediensteten in dieser Phase typischerweise noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten ist, weil er dafür erst die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen erwerben muss.
Zwar ist es zutreffend, dass ein entsprechender Ausbildungsbedarf auch bestehen kann, wenn eine Verwendungsänderung des Vertragsbediensteten in eine höhere Entlohnungsgruppe erfolgt, denn auch hier sind von ihm nicht jedenfalls die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines voll ausgebildeten Mitarbeiters zu erwarten. So ist es gerade im Fall der Klägerin leicht einsichtig, dass ihr die Vortätigkeit als Schreibkraft noch keine hinlänglichen Fachkenntnisse für eine Tätigkeit als Referentin im Betreibungsdienst vermittelt haben wird.
Dennoch ist nicht zu übersehen, dass einem schon bisher beschäftigten Vertragsbediensteten - mag er sich nach einer Verwendungsänderung auch fortbilden müssen - im Gegensatz zu einem neu beginnenden Vertragsbediensteten in der Regel die handelnden Personen, die Verwaltungsstruktur und die organisatorischen Abläufe etc bekannt sind („er kennt den Betrieb“). Auch ist mit der Ansicht der Vorinstanzen nicht zu übersehen, dass sich die Situation für den Dienstgeber bei der „Beförderung“ eines Mitarbeiters anders als bei einer Neueinstellung darstellt, weil er bereits Gelegenheit hatte, diesen nicht nur fachlich einzuschätzen, sondern auch sein Vertrauen in ihn zu bemessen und ihn mit seinen persönlichen Eigenschaften und Arbeitsqualitäten kennen zu lernen, die ebenso auf die „vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes“ Einfluss haben. Den Erwägungen der Beklagten dahin, dass ein vernünftiger Dienstgeber unter Effizienzkriterien von Beförderungen interner Mitarbeiter jedenfalls Abstand nehmen müsste, steht dies entgegen.
Die Kenntnis der Persönlichkeit und der Arbeitsweise von Mitarbeitern erlaubt es dem Arbeitgeber zudem, den Personalbedarf mit den vorhandenen Potenzialen vorausschauend zu planen und Mitarbeitern bei entsprechender Eignung Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. Das entspricht tendenziell der Absicht des Gesetzgebers, mit dem geltenden Besoldungssystem auch im öffentlichen Dienst attraktive Voll-Laufbahnen zu bieten, denen auch hohe Funktionen zugänglich sind. Es ist daher nicht von vornherein unsachlich, wenn ein Mitarbeiter aufgrund des Wechsels in eine höhere Entlohnungsgruppe anders als ein in diese Entlohnungsgruppe neu eintretender Mitarbeiter entlohnt wird.
Mit dem gesetzgeberischen Ziel der Schaffung attraktiver Karriereverläufe stünde es im Widerspruch, wenn der Wechsel in eine höhere Entlohnungsgruppe für den Mitarbeiter mit einer mehrjährigen Gehaltseinbuße einherginge. Unter Berücksichtigung des Wegfalls der Funktionszulage in der Ausbildungsphase wäre eine derartige Verschlechterung - abhängig von der Höhe der Funktionszulage - aber möglich und könnte auch nicht durch eine Ergänzungszulage ausgeglichen werden (§ 75 Abs 8 Z 2 VBG).
In systematischer Hinsicht haben die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abs 3 bis 6 des § 66 VBG den Abs 1 und 2 keine über den Wortlaut hinausgehende Deutung abverlangen.
Zu Abs 5 S 1 VBG („Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange der Vertragsbedienstete eine für seine gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert hat.“) sei ergänzend angemerkt: Zum Teil wird vertreten, dass das Wort „gegenwärtig“ auf die „jeweilige“ Verwendung Bezug nimmt und damit voraussetzt, dass die Ausbildungsphase erst mit Abschluss der Grundausbildung für die jeweilige Verwendung endet. Das ist jedoch nicht zwingend, weil die Bezugnahme auf die jeweilige Verwendung von Gesetzes wegen mit der Diktion des „betreffenden Arbeitsplatzes“ (§ 67 Abs 2 S 1 VBG) zum Ausdruck gebracht wird und § 66 Abs 5 S 1 VBG auch dahin verstanden werden kann, dass es so lange zu einer Ablaufhemmung kommt, als der Vertragsbedienstete die Grundausbildung für seine aktuelle Verwendung in der laufenden Ausbildungsphase (ab Beginn des Dienstverhältnisses) - im Gegensatz zu einer Ausbildung im Hinblick auf eine künftige Verwendung - nicht absolviert hat. Für den Fall, dass bei späterer Verwendung in einer höheren Entlohnungsgruppe eine dann erforderliche Ausbildung nicht erfolgreich absolviert wird, kann ohnedies vertraglich Vorsorge getroffen werden, wie dies im vorliegenden Fall auch geschehen ist.
Ein mögliches Auseinanderfallen der Ausbildungsphase und einer dienstlichen (Grund-)Ausbildung ist schon von Gesetzes wegen angelegt: Nach § 67 Abs 2 S 3 VBG hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dem Vertragsbediensteten die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs 2 VBG für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Andernfalls gilt die Ausbildungsphase als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs 2 ergibt (§ 67 Abs 3 S 2 VBG). Trotz noch nicht abgeschlossener Grundausbildung muss sich ein Vertragsbediensteter daher nicht mehr in der Ausbildungsphase befinden. Umgekehrt kann er auch nach Abschluss der Grundausbildung noch in der Ausbildungsphase sein, weil sich die Dauer der Grundausbildung nach Maßgabe des § 67 Abs 2 nach dem BDG und den darauf basierenden jeweiligen Durchführungsverordnungen richtet, die Dauer der Ausbildungsphase dagegen nach der Vorgabe des § 66 Abs 2 VBG.
In der Literatur ist schließlich Ziehensack, Vertragsbedienstetengesetz (Lfg Mai 2010), §§ 64 bis 78a Rz 23a, der Ansicht, dass ewig fortdauernde Ausbildungsphasen vom Gesetzgeber mit gutem Grund nicht vorgesehen worden seien, weil Vertragsbedienstete nicht überlang in einer Ausbildungsphase mit inadäquaten Bezügen gehalten werden sollen. Es wäre „seltsam“, wenn der bereits jahrzehntelang in der Verwaltung tätige Vertragsbedienstete wegen seiner Beförderung wieder in die Ausbildungsphase zurückgestuft werden könnte.