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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auslegung von Betriebsvereinbarungen

Der Auslegung von Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung kommt dann keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn die Auslegung klar und eindeutig ist

30. 07. 2012
Gesetze: §§ 29 ff ArbVG, § 6 ABGB, § 7 ABGB
Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Betriebsvereinbarung, Auslegung

GZ 9 ObA 43/12g, 29.05.2012

OGH: Der Auslegung von Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung kommt dann keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn die Auslegung klar und eindeutig ist.

Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen.

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