Der Auslegung von Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung kommt dann keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn die Auslegung klar und eindeutig ist
GZ 9 ObA 43/12g, 29.05.2012
OGH: Der Auslegung von Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung kommt dann keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn die Auslegung klar und eindeutig ist.
Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen.