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Strafrecht

OGH: Berufungsanmeldung (hier: im Verfahren vor dem LG als Einzelrichter) per E-Mail?

Die Annahme einer planwidrigen Lücke in § 84 Abs 2 StPO als Voraussetzung einer Analogie scheidet schon mit Blick auf die gesetzgeberische Tätigkeit der letzten Jahre aus

30. 07. 2012
Gesetze: § 84 StPO, § 89a GOG
Schlagworte: Rechtsmittel per E-Mail, keine planwidrige Lücke

GZ 14 Os 51/12z, 12.06.2012

OGH: Wie der Erneuerungswerber selbst einräumt, können gem § 84 Abs 2 StPO, „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem LG als Einzelrichter; eine Anmeldung per E-Mail ist daher nicht zulässig.

Die damit normierte unterschiedliche Behandlung von den in § 84 Abs 2 StPO genannten Eingabeformen einerseits und Eingaben per E-Mail andererseits ist schon mit Blick auf die nur in letzterem Fall gegebenen Unwägbarkeiten, etwa Sicherheitsrisiken aufgrund möglicher Manipulationen im Internet, die fehlende sichere Zuordnungsmöglichkeit solcher Eingaben zu einer bestimmten Person und die mangels eigener E-Mail-Adressen österreichischer Gerichte nicht bestimmbare Rechtzeitigkeit von fristgebundenen Eingaben per E-Mail, sachlich gerechtfertigt.

Grundrechtswidrige Gesetzesanwendung oder pflichtwidriges Unterlassen der Normanfechtung (Art 89 Abs 2 B-VG) ist dem Rechtsmittelgericht demnach nicht vorzuwerfen. Sonstige Grundrechtsverletzungen legt der Antrag nicht deutlich und bestimmt dar.

Im Übrigen scheidet die Annahme einer planwidrigen Lücke in § 84 Abs 2 StPO als Voraussetzung einer Analogie (auf einfachgesetzlicher Ebene) schon mit Blick auf die gesetzgeberische Tätigkeit der letzten Jahre aus: Mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl I 2004/19, wurde dem technischen Fortschritt und modernen Kommunikationstechniken insoweit Rechnung getragen, als in der § 6 StPO aF nachfolgenden Bestimmung des § 84 Abs 2 StPO Eingaben per Telefax und im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) ausdrücklich zugelassen, (schon damals im Alltag als Kommunikationsform längst gebräuchliche) E-Mails jedoch nicht in die Regelung aufgenommen wurden. Anlässlich der mit dem Ziel einer Entlastung von Staatsanwaltschaften und Gerichten vorgenommenen Novellierung des § 84 Abs 2 StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2011 fand diese mit erheblichem Mehraufwand für die Gerichte verbundene Eingabeform (vgl hingegen § 13 Abs 2 AVG; vgl auch § 86a BAO) abermals nicht Eingang in die Bestimmung. Die Regelung der näheren Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben wurde übrigens schon davor einer Verordnung des Bundesministers für Justiz vorbehalten (§ 89b GOG), nach welcher E-Mails ausdrücklich keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs sind (§ 5 Abs 1a ERV 2006).

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