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Zivilrecht

OGH: (Konkludente) Auflösung des Mietverhältnisses

Nach stRsp kann die vom Vermieter akzeptierte Zurückstellung des Schlüssels zum Bestandobjekt bei Hinzutreten bestimmter Umstände die Annahme einer (konkludenten) Auflösung des Bestandverhältnisses rechtfertigen

30. 07. 2012
Gesetze: § 33 MRG, § 1117 ABGB, § 863 ABGB
Schlagworte: Mietrecht, außergerichtliche Aufkündigung, (konkludente) Auflösung, Zurückstellung des Schlüssels

GZ 6 Ob 68/12m, 24.05.2012

OGH: Nach stRsp konnte bereits vor der WRN 2006 die außergerichtliche Aufkündigung eines Mieters betreffend ein den Kündigungsbeschränkungen des MRG unterliegendes Bestandverhältnis durch den Vertragspartner im Einzelfall durchaus zu einer schlüssigen Parteienvereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses führen.

Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen ist regelmäßig einzelfallbezogen und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Nach stRsp kann die vom Vermieter akzeptierte Zurückstellung des Schlüssels zum Bestandobjekt bei Hinzutreten bestimmter Umstände die Annahme einer (konkludenten) Auflösung des Bestandverhältnisses rechtfertigen. In diesem Sinne genügt für die Annahme einer einvernehmlichen Beendigung des Mietvertrags etwa, dass der Vermieter nach dem Auszug des Mieters ein neues Tor mit neuen Schlössern montieren ließ und das Bestandobjekt in eigene Benützung nahm oder die Neuvermietung.

Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall in Anbetracht des Umstands, dass widerspruchslos alle Schlüssel zurückgegeben und das Bestandobjekt besenrein übergeben wurde, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über die Abgeltung von Schäden an einer Schallschutzwand getroffen wurde und die „Firma K*****“ Teile des bestandgegenständlichen Lagerplatzes nach Räumung durch die Klägerin benutzte, eine schlüssige Auflösung des Bestandvertrags erblickt hat, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Bei dem geschilderten Sachverhalt kommt auch dem Umstand, dass zunächst der Mietzins weiter bezahlt wurde und später eine ausdrückliche Kündigung zu einem späteren Termin erfolgte, nur untergeordnete Bedeutung zu.

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