Verträge mit Fitnessstudios, die über zwei oder drei Jahre gehen und kein Recht des Kunden auf eine Auflösung aus wichtigem Grund vorsehen, sind unzulässig
GZ 9 Ob 69/11d, 29.05.2012
OGH: Nach § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet daher auch für Dauerschuldverhältnisse wie den hier zu beurteilenden Vertrag mit einem Fitness-Studio einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen. Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gem § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG bzw gemäß § 879 Abs 3 ABGB vorliegt, ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen. Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind gegen die Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen. Die sachliche Rechtfertigung einer längeren Bindung des Verbrauchers an den Vertrag kann sich etwa auch aus dem Interesse des Unternehmers ergeben, aufgrund des Umfangs seiner Investitionen und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Risiko für länger klare Verhältnisse zu schaffen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Bindungsfrist ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen.
Das Argument der Beklagten, es hänge ausschließlich vom Willen des Kunden ab, ob er einen Vertrag ohne Bindungsfrist oder mit Kündigungsverzicht abschließen wolle, sodass § 6 Abs 1 Z 1 KSchG schon deshalb nicht anzuwenden sei, weil sich die Beklagte gar keine Vertragsdauer iS dieser Bestimmung „ausbedinge“, überzeugt nicht. Für die Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG ist es nach allgemeiner Auffassung nicht erforderlich, dass sich der Unternehmer eine längere Befristung geradezu „ausbedingt“. Vielmehr genügt es, wenn er sich eine derartige Rechtsfolge „geben lässt“. Dies gilt entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin nicht nur für die Fallgruppe der übermäßig langen Bindung an Offerte: Es kommt vielmehr bei keinem der Tatbestände des § 6 Abs 1 KSchG darauf an, ob der Verbraucher die ungültige Vertragsbestimmung einseitig und aus freien Stücken anbietet oder nicht. Anders als die in § 6 Abs 2 KSchG geregelte Gruppe von Vertragsbestimmungen, die, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurden, zulässig sein können, sind die in § 6 Abs 1 KSchG geregelten Fälle auch dann unzulässig, wenn die Parteien des Verbrauchergeschäfts diese Klauseln ausgehandelt haben sollten. Der Gesetzgeber nimmt an, dass typischerweise die unzulässigen Vertragsbestandteile des § 6 KSchG dem Verbraucher aufgedrängt werden, weil dieser dem Unternehmer in der Regel unterlegen ist. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass nicht zu prüfen ist, ob diese Annahme tatsächlich in jedem Einzelfall zutrifft, weil Beweisschwierigkeiten iSe effektiven Umsetzung des Verbraucherschutzes vermieden werden sollen.
Auch die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Varianten der Dauer des Kündigungsverzichts (12, 24 oder 36 Monate) ändern nichts am Charakter dieser Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die bestehende Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Klauselvarianten (Kündigungsverzicht für 12, 24 oder 36 Monate oder Abschluss eines unbefristeten Vertrags) ändert nichts am spezifischen Ungleichgewicht von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch im konkreten Fall kann der Kunde der Beklagten lediglich zwischen vorformulierten Vertragsklauseln wählen. Diese Wahlmöglichkeit allein nimmt dem Klauselwerk noch nicht den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unterliegt daher der Klauselkontrolle des § 28 Abs 1 KSchG. Weitere nach den Feststellungen vorhandene Vertragsmöglichkeiten, wie etwa der Erwerb eines Tages- oder Monatstickets, oder einer 10-Punkte-Karte, ändern daran schon deshalb nichts, weil sie nicht Teil der hier zu beurteilenden Mitgliedsvereinbarung sind und daher im Rahmen des Abschlusses einer solchen als Wahlmöglichkeit nicht zur Verfügung stehen.
Es handelt sich entgegen der Rechtsansicht der Beklagten bei den angefochtenen Kündigungsverzichtsbestimmungen auch nicht um „eine“ Klausel, deren geltungserhaltende Reduktion im Verbandsverfahren unzulässig wäre, sondern vielmehr um drei verschiedene, selbständige Klauselalternativen, deren Vereinbarung jeweils einer bestimmten Dauer des Kündigungsverzichts einen bestimmten Tarif zuordnet. Zutreffend ist daher bereits das Erstgericht davon ausgegangen, dass - iSd Eventualbegehrens - die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts über 24 bzw 36 Monate als selbständig im Verbandsverfahren überprüfbare AGB-Klauseln anzusehen sind.
Als wesentliches Argument für die Zulässigkeit der vereinbarten Dauer eines Kündigungsverzichts über 24 bzw 36 Monate führt die Beklagte einerseits an, dass dem Kunden die Möglichkeit der Tarifwahl offen steht, andererseits sei die Kalkulation eines niedrigeren Monatsbeitrags angesichts der erheblichen Investitionen - zu denen allerdings Feststellungen des Erstgerichts fehlten, weshalb das Verfahren insofern sekundär mangelhaft sei - nur bei einer Mindestlaufzeit des Vertrags von (zwei bzw) drei Jahren möglich. Der OGH hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass eine gröbliche Benachteiligung der Vertragspartner eines AGB-Verwenders iSd § 879 Abs 3 ABGB im Allgemeinen dann nicht vorliegt, wenn er seinen Kunden eine vertragliche Alternative anbietet, bei deren Wahl die Übernahme eines höheren wirtschaftlichen Risikos durch den Anbieter mit einem höheren Preis abgegolten wird. Es mangle in einem solchen Fall gewöhnlich an einer „verdünnten Willensfreiheit“ und einer besonders gravierenden Ungleichgewichtslage in vertraglich festgelegten Rechtspositionen. Dem von der Beklagten in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten „Preisargument“ - je länger die Dauer des Kündigungsverzichts, desto geringer der monatliche Mitgliedsbeitrag - kommt nach der Rsp nur insofern eingeschränkte Bedeutung zu, als benachteiligende Bestimmungen in einzelnen Punkten bei einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen können: Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden.
Allerdings fehlt es auch unter Berücksichtigung der günstigeren Tarife bei längerer Vertragsbindung im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der Mitgliedsvereinbarung hier an einer sachlichen Rechtfertigung der Bindungsfristen von 24 und 36 Monaten.
Nach den dargelegten Grundsätzen zur Angemessenheit einer Bindungsfrist im Fall einer Wahlmöglichkeit hat der OGH etwa eine Bindungsfrist für die Miete einer neuen Telekommunikationsanlage von zehn Jahren bei gleichzeitiger Wahlmöglichkeit eines anderen Tarifmodells mit einer geringeren Mindestvertragslaufzeit ebenso als zulässig gebilligt wie eine Mindestbindung von 18 bzw 24 Monaten bei einem Mobiltelefonievertrag iZm dem Erwerb eines preisgestützten Endgeräts. Rsp zu einem Trainingsvertrag wie dem hier vorliegenden fehlt unter diesem Aspekt bislang. Der hier zu beurteilende Vertrag unterscheidet sich aber va insofern von den zuletzt genannten Mobiltelefonieverträgen, weil die Beklagte ihren Kunden keine dem Erwerb eines preisgestützten Mobiltelefons vergleichbare Leistung zu Beginn des Vertragsverhältnisses erbringt, sondern lediglich ihre Infrastruktur zur Verfügung stellt. Diese Entscheidungen können auf den vorliegenden Vertrag daher nicht unmittelbar angewendet werden.
Dem Argument der Klägerin, dass selbst dann, wenn § 15 KSchG auf den hier zu beurteilenden Vertrag nicht anzuwenden ist, zumindest dessen Wertungen für die Beurteilung der zulässigen Höchstbindungsdauer nach § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG herangezogen werden können, kann eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. Dafür spricht auch, dass der hier zu beurteilende Vertrag mit den in § 15 KSchG genannten Energielieferungsverträgen bzw Abonnementverträgen durchaus zu vergleichen ist. Einer näheren Auseinandersetzung damit bedarf es hier allerdings im Hinblick auf die noch darzustellenden weiteren vertraglichen Einschränkungen des Kunden für den Fall der Vereinbarung eines Kündigungsverzichts nicht.
So hat der Kunde, der einen Kündigungsverzicht vereinbart, entgegen der Rechtsansicht der Beklagten keine Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund. Er ist im Gegenteil gem Punkt 9 der Mitgliedsvereinbarung davon abhängig, dass die Beklagte in den Fällen, in denen der Kunde aus einem in seiner Sphäre gelegenen wichtigen Grund an der Inanspruchnahme der Leistungen des Fitness-Studios gehindert ist (wie zB Verletzungen, Schwangerschaft oder Übersiedlung), entgegenkommender Weise („auf dem Kulanzweg“) in eine bloße Aussetzung der Mitgliedschaft (!) einwilligt. Der Kunde hat daher keinen Rechtsanspruch auf eine solche „Vertragsaussetzung“. Vielmehr hat er gem Punkt 9 der Mitgliedsvereinbarung selbst dann die Verpflichtung, die Beiträge während der Dauer des Kündigungsverzichts weiter zu bezahlen, wenn die Beklagte eine solche „Vertragsaussetzung“ kulanzhalber einräumt. Erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts (arg: „anschließend“) erfolgt nach dieser Vertragsbestimmung die Anrechnung der Dauer der Unterbrechung „in Form von beitragsfreien Monaten“: Diese setzt daher - bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung - die Fortsetzung des Vertrags über die Dauer des Kündigungsverzichts voraus, weil nur in diesem Fall die vertraglich vereinbarte „Anrechnung beitragsfreier Monate“ überhaupt denkbar ist. Zu einer Rückzahlung von während der Aussetzung der Mitgliedschaft geleisteten Mitgliedsbeiträgen an den Kunden ist die Beklagte nach den Vertragsbedingungen nicht verpflichtet. Auf die Fortsetzung des Vertrags über die Dauer des vereinbarten Kündigungsverzichts hinaus hat wiederum der Kunde der Beklagten keinen Rechtsanspruch, weil der Beklagten die Kündigung des Vertrags gem Punkt 5 Abs 1 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat „zum Ende des Kündigungsverzichts“ jedenfalls möglich ist.
Der Kunde der Beklagten kann daher die Mitgliedsvereinbarung nicht nur nicht aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen, er ist auch im Fall einer - ihm kulanzhalber bewilligten - „Aussetzung des Vertrags“ bezüglich der „Anrechnung beitragsfreier Monate“ auf das Entgegenkommen der Beklagten angewiesen.
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten steht dem Kunden auch nicht nach den allgemein für Dauerschuldverhältnisse geltenden Regelungen ein Auflösungsrecht aus wichtigem Grund in jedem Fall zu. Dauerschuldverhältnisse können nach der Rsp durch einseitige Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt. Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Gründe müssen ein erhebliches Gewicht haben, eine solche vorzeitige Auflösung ist das „äußerste Notventil“. Gründe, mit denen schon bei Abschluss des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen wurden, rechtfertigen hingegen nicht dessen vorzeitige Auflösung.
Im Sinn der auch hier vorzunehmenden „kundenfeindlichsten“ Auslegung folgt daraus, dass gerade jene Gründe, die in der Sphäre der Kunden der Beklagten liegen - wie etwa Krankheit, Verletzung, Schwangerschaft etc - schon deshalb nicht eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund rechtfertigen können, weil die Vertragspartner mit dem Auftreten solcher Gründe bereits bei Vertragsabschluss auch tatsächlich rechnen, wie sich aus der bereits dargestellten Regelung der „Vertragsaussetzung“ in Punkt 9 der Mitgliedsvereinbarung ergibt.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Kunde der Beklagten im Fall der Vereinbarung eines Kündigungsverzichts lediglich den Vorteil eines niedrigeren Monatsbeitrags genießt. Dem steht jedoch der Umstand gegenüber, dass der Kunde ohne Möglichkeit eines vorzeitigen Auflösungsrechts aus wichtigem Grund an den Vertrag für die gesamte Dauer des vereinbarten Kündigungsverzichts gebunden ist und darüber hinaus die Mitgliedsbeiträge für diesen Zeitraum selbst dann zu zahlen hat, wenn er die Leistungen des Fitness-Studios aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen nicht in Anspruch nehmen kann (eine vergleichbare Klausel, nach der der Beitrag auch dann regelmäßig zu zahlen ist, wenn ein Fitness-Studio nicht regelmäßig genutzt wird, erachtete der BGH als unangemessen iSd § 9 Abs 1 dAGBG, BGH XII ZR 55/95). Gerät er mit der Zahlung einer Rate in qualifizierten Verzug, droht ihm darüber hinaus sogar die Verpflichtung, die Mitgliedsbeiträge für die gesamte „Grundlaufzeit“ des Vertrags auf einmal bezahlen zu müssen.
Vor diesem Hintergrund sind die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die in der Mitgliedsvereinbarung vorgesehenen Klauseln für die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts über 24 und 36 Monate als unangemessen lang iSd § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG anzusehen sind. Die Rechtsposition der Kunden der Beklagten ist bei Vereinbarung eines Kündigungsverzichts derart massiv gegenüber jener der Beklagten beeinträchtigt, dass die Vereinbarung einer Bindungsdauer von 24 oder 36 Monaten auch nicht durch die von der Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Investitionen sachlich gerechtfertigt sein könnten.