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Zivilrecht

OGH: KSchG – zum Begriff „Allgemeine Geschäftsbedingungen“

Nach der Rsp sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt

30. 07. 2012
Gesetze: § 28 KSchG, § 879 ABGB
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen

GZ 9 Ob 69/11d, 29.05.2012

OGH: Eine Legaldefinition der von § 28 Abs 1 KSchG verwendeten Begriffe der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ bzw „Vertragsformblätter“ existiert nicht. Nach der Rsp sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

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