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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Anwendbarkeit des § 15 KSchG auf Verträge mit Betreibern von Fitness-Studios

Ein Vertrag mit einem Fitness-Studio fällt nicht unter die in § 15 Abs 1 KSchG angeführten Verträge

30. 07. 2012
Gesetze: § 15 KSchG, §§ 1165 ff ABGB
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verträge über wiederkehrende Leistungen, Trainingsverträge mit Fitness-Studio, Werkvertrag

GZ 9 Ob 69/11d, 29.05.2012

OGH: Allgemein legt § 15 Abs 1 KSchG fest, dass Verträge, durch die sich Unternehmer zur wiederholten Leistung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen (etwa Wartungsverträge, Serviceverträge oder Entsorgungsverträge), und der Verbraucher zu wiederholten Geldleistungen verpflichtet und die für eine unbestimmte oder ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, vom Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres; danach zum Ablauf jeweils eines halben Jahres, gekündigt werden können. Im Wesentlichen soll diese Schutzbestimmung die Verbraucher vor schwer auflösbaren überlangen Vertragsbindungen schützen. Die hier entscheidende Frage ist, ob die vorliegenden Trainingsverträge mit einem Fitness-Studio in den Anwendungsbereich des § 15 KSchG fallen. Dies wäre nicht nur dann zu bejahen, wenn der Vertrag (der unzweifelhaft keine kaufvertraglichen Elemente aufweist) als Werkvertrag iSd gesetzlichen Vertragstyps (§§ 1151 Abs 1, 1165 ABGB) anzusehen wäre, sondern auch dann, wenn ein Mischvertrag (etwa mit miet-, dienstvertrags- oder werkvertragsrechtlichen Elementen) vorliegen sollte, bei dem das werkvertragliche Element nicht bloß eine untergeordnete Rolle spielt.

Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen bestimmten Erfolg. Beim freien Dienstvertrag (der sich vom echten Dienstvertrag der §§ 1151 f ABGB durch das Fehlen persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit unterscheidet) hat der Dienstnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und persönliche Dienstleistungen zu erbringen, schuldet aber keinen bestimmten Erfolg. Charakteristischer Geschäftsinhalt des Bestandvertrags ist die Gebrauchsüberlassung einer unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt (§ 1090 ABGB) mit einer Erhaltungspflicht des Bestandgebers (§ 1096 Abs 1 ABGB). Der OGH hat sich mit der Abgrenzungsproblematik dieser Vertragstypen ua in der Entscheidung 6 Ob 69/05y zur Beurteilung eines Mobilfunkvertrags auseinandergesetzt und ist dort zum Ergebnis gelangt, dass beim Mobilfunkvertrag mietvertragliche und dienstvertragliche Elemente überwiegen, weil der Netzbetreiber insbesondere keinen Erfolg schuldet. § 15 KSchG sei auf den Vertrag daher nicht anzuwenden. Diese Bestimmung sei nur auf die im Gesetz angeführten Dauerschuldverhältnisse anwendbar, eine extensive Auslegung komme nicht in Frage.

Für die Beurteilung des hier vorliegenden Trainingsvertrags kommt es entscheidend auf die vertraglichen Umstände des Einzelfalls an, also darauf, welcher Vertragstyp den Kern des Vertragsverhältnisses nach dem Parteiwillen ausmacht. Nach den Feststellungen ist der wesentliche Inhalt des Vertrags die Zurverfügungstellung von Sport- und Fitnessgeräten, wodurch der Vertrag starke mietrechtliche Merkmale enthält. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts liegt in der Herstellung, Bereitstellung und Aufrechterhaltung einer organisierten Trainingsgelegenheit kein werkvertraglich geschuldeter Erfolg, weil die Zurverfügungstellung einer Trainingsgelegenheit - anders als bei einem Zielschuldverhältnis - auf Dauer zu erfolgen hat. Soweit „Floor-Trainer“ korrigierend oder beratend beim Training eingreifen, enthält der Vertrag auch dienstvertragliche Elemente. Ob nun mietvertragliche oder dienstvertragliche Elemente überwiegen, kann dahingestellt bleiben, weil die Beklagte unzweifelhaft keinen Erfolg schuldet, sodass (allfällige) werkvertragliche Elemente nur eine untergeordnete Rolle spielen. § 15 KSchG gelangt daher auf den hier zu beurteilenden Trainingsvertrag nicht zur Anwendung. Daran vermag im Hinblick auf die bereits dargestellte klare Entscheidung des Gesetzgebers, dass § 15 KSchG nur auf die im Gesetz angeführten Dauerschuldverhältnisse anwendbar ist (ausführlich 6 Ob 69/05y), auch nicht der von Vertretern der Lehre betonte Schutzcharakter des § 15 KSchG gegen zu langfristige Bindungen des Verbrauchers auch für einen Vertrag wie den vorliegenden etwas zu ändern.

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