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Zivilrecht

OGH: § 1425 ABGB – Hinterlegungsrecht des Fiskus bei Hervorkommen mehrerer anspruchsberechtigter, zum Teil unbekannter oder abwesender Erben nach Heimfälligkeit?

Der bloße Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit weiterer Anspruchsberechtigter reicht zur Rechtfertigung eines Gerichtserlags nicht aus; eine unklare Sach- oder Rechtslage als solche berechtigt noch nicht zur Hinterlegung

30. 07. 2012
Gesetze: § 1425 ABGB
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld, mehrere Forderungsprätendenten, abstrakte Möglichkeit weiterer Anspruchsberechtigter, unklare Sach- oder Rechtslage

GZ 6 Ob 57/12v, 19.04.2012

OGH: Nach stRsp ist im Erlagsgesuch der Erlagsgrund anzugeben. Das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. Dem Erlagsgericht obliegt dabei lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung.

Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch dargelegt wurde, dass die Ermittlung des richtigen Gläubigers Schwierigkeiten bereitet. Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern - wie im vorliegenden Fall - sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen.

Bei der Schlüssigkeitsprüfung der Voraussetzungen für ein Erlagsbegehren nach § 1425 ABGB sind aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Ebenso kann zu berücksichtigen sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unlösbarem Widerspruch steht.

Sowohl bei der Beurteilung der Schlüssigkeit als auch bei Beurteilung der Frage, ob bestimmte Tatsachen vorgebracht wurden sowie bei der Auslegung von Urkunden handelt es sich um Fragen des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründen.

Prätendent kann nur derjenige sein, der die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten darf nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht. Das entspricht völlig hA.

In der Auffassung des Rekursgerichts, dass die Erlagsgegner keine konkreten Forderungen erhoben haben und keine Gefahr besteht, dass mehrere der Erlagsgegner die selbe Forderung erheben, ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Der bloße Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit weiterer Anspruchsberechtigter reicht zur Rechtfertigung eines Gerichtserlags jedenfalls nicht aus.

Eine unklare Sach- oder Rechtslage als solche berechtigt noch nicht zur Hinterlegung. Das Hinterlegungsrecht besteht in diesem Fall nur dann, wenn die Frage, wem eine bestimmte existierende Forderung zusteht, strittig ist, oder wenn mehrere Personen Rechte an ein und derselben Forderung geltend machen oder der Gläubiger aufgrund verschiedener Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger Gefahr läuft, mehrmals zahlen zu müssen.

Der bloße Umstand, dass es sich bei den Erlagsgegnern möglicherweise um Erben eines von der Republik Österreich aufgrund des Heimfallrechts vereinnahmten Vermögens handelt, rechtfertigt keine Abweichung von diesen Grundsätzen. Durch die Vorgangsweise der Erlegerin würde den Erben anstelle der Republik Österreich eine Vielzahl anderer Personen als Gegner aufgedrängt.

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