Soweit der Bf die Vorwerfbarkeit der Geschwindigkeitsübertretung damit bekämpft, dass er auf die Unmöglichkeit der Ablesung der Geschwindigkeit wegen defekter Armaturen bzw eines unlesbaren Tachometers verweist, ist dem entgegen zuhalten, dass eine solche Behauptung kein Beweis dafür ist, dass ihm die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Verschulden unmöglich gewesen sei
GZ 2012/02/0082, 31.05.2012
VwGH: Soweit der Bf die Vorwerfbarkeit der Geschwindigkeitsübertretung damit bekämpft, dass er auf die Unmöglichkeit der Ablesung der Geschwindigkeit wegen defekter Armaturen bzw eines unlesbaren Tachometers verweist, ist dem entgegen zuhalten, dass eine solche Behauptung kein Beweis dafür ist, dass ihm die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Verschulden unmöglich gewesen sei. Gerade die im Beschwerdefall exorbitante Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 106 km/h indiziert das Verschulden des Bf. Schließlich muss der Unterschied zwischen der auf einer Freilandstraße erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h und der gefahrenen, weitaus höheren Geschwindigkeit auch ohne Blick auf den Tachometer auffallen.