Der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung setzt idR eine Ermahnung des Arbeitnehmers voraus
GZ 2011/11/0147, 23.05.2012
VwGH: Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar ausschließlich darauf, dass es die Bf unterlassen habe, den Mitbeteiligten wegen der behaupteten, teilweise unstrittigen, Pflichtverletzungen zu ermahnen. Dies wird von der Bf auch nicht bestritten.
Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte dennoch jedenfalls prüfen müssen, ob eine "Dienstpflichtverletzung" stattgefunden habe, ist zu entgegnen, dass - wie von der belangten Behörde ausgeführt - nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs 4 lit c BEinstG die auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt worden sein müssen. Der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung setzt dabei allerdings idR eine Ermahnung des Arbeitnehmers voraus.
Dagegen bringt die Bf ergänzend vor, es handle sich bei den von ihr ins Treffen geführten "Kündigungsgründen" um eine Vielzahl schwerwiegender Pflichtverstöße, welche über einen langen Zeitraum hinweg gesetzt worden seien, wobei diese Pflichtverstöße so gravierend gewesen seien, dass bei einem nicht behinderten Mitarbeiter keine Ermahnung erforderlich gewesen wäre, um die Kündigung auszusprechen. Angaben dazu, welche der dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen eine derartige Schwere aufweist, um vom Erfordernis einer vorherigen Ermahnung absehen zu können, enthält die Beschwerde jedoch nicht.
Weiters vertritt die Bf die Ansicht, zur Auslegung sei "hier" (gemeint wohl: des § 8 Abs 4 lit a BEinstG) auch die Judikatur zu § 121 ArbVG über den Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder heranzuziehen. Diesbezüglich genügt es jedoch darauf hinzuweisen, dass der VwGH gerade in dem von der Bf selbst zitierten, zu dieser Bestimmung ergangenen Erkenntnis vom 9. November 1988, 86/01/0153, ausgesprochen hat, dass eine beharrliche Pflichtverletzung erst dann gegeben ist, wenn das Betriebsratsmitglied trotz erfolgter Abmahnung durch den Dienstgeber die jeweilige Pflichtverletzung fortsetzt.
Da nach dem Gesagten die belangte Behörde schon zu Recht davon ausgehen konnte, es liege keine den Tatbestand des § 8 Abs 4 lit c BEinstG verwirklichende beharrliche Pflichtverletzung vor, erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zum nach § 8 Abs 4 lit c BEinstG zusätzlichen Kündigungserfordernis der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin.
Dass die belangte Behörde im Beschwerdefall die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für die Bf als zumutbar angesehen und unter den gegebenen Verhältnissen der Schutzbedürftigkeit des Mitbeteiligten größeres Gewicht beigemessen hat, stellt keine vom VwGH aufzugreifende Überschreitung des ihr durch das BEinstG eingeräumten Ermessensspielraumes dar.