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Sicherheitsrecht

VwGH: Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG

Ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren ist regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen

25. 07. 2012
Gesetze: § 8 WaffG, § 25 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Verlässlichkeit

GZ 2009/03/0124, 20.06.2012

VwGH: Die belangte Behörde hat ihre Annahme, der Bf sei nicht verlässlich iSd § 8 Abs 1 WaffG, allein auf die gegen ihn ergangenen, strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt. Dass eine davon die Qualifikation nach § 8 Abs 3 Z 1 WaffG erreicht (diesfalls wäre der Bf, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, ex lege als nicht verlässlich anzusehen, ohne dass es einer weiteren Beurteilung seiner Gesamtpersönlichkeit bedürfte), wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.

Warum die in den Jahren 1989, 1999 bzw 2002 (im Wesentlichen wegen Vermögensdelikten) erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Bf, hinsichtlich derer auch die belangte Behörde nicht annimmt, dass sie einen waffenrechtlichen Bezug aufweisen, dessen Unverlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG begründen sollten, wird von der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise dargelegt.

Voraussetzung für die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden nach § 25 Abs 3 WaffG ist, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (im Fall einer Berufungsentscheidung: im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Berufungsbehörde) nicht verlässlich ist.

Die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten strafgerichtlichen Urteile stammen aus den Jahren 1989, 1999 und 2002 (wann der Bf die ihnen zugrunde liegenden Straftaten begangen hat, wurde nicht festgestellt); das jüngste dieser Urteile liegt also - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids - schon mehr als sieben Jahre zurück.

Nach der Rsp des VwGH ist das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen und wäre daher von der belangten Behörde zu beachten gewesen.

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