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Wirtschaftsrecht

VwGH: Ausscheiden von Angeboten gem § 129 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 (iVm § 68 Abs 1 Z 7 BVergG 2006) wegen Nichterteilung von Auskünften betreffend die Leistungsfähigkeit

Die Ausscheidung bei Nichterteilung von Auskünften betreffend die technische Leistungsfähigkeit gem § 129 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 ist zwingend

25. 07. 2012
Gesetze: § 129 BVergG 2006, § 68 BVergG 2006
Schlagworte: Vergaberecht, Ausscheiden von Angeboten, Ausschlussgrund, Nichterteilung von Auskünften betreffend die technische Leistungsfähigkeit

GZ 2008/04/0032, 22.05.2012

Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall die Feststellung, dass nach der (bestandfesten) Ausschreibung dem Angebot eine "Auflistung der Geräte/Maschinen, die bei diesem Auftrag eingesetzt werden", anzuschließen gewesen sei.

VwGH: Die Auftraggeberin hat die Ausscheidensentscheidung ua mit dem Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 68 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 (der ua bei Nichterteilung einer Auskunft betreffend die Leistungsfähigkeit erfüllt ist) begründet und die Ausscheidung daher (auch) auf § 129 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 gestützt. Auch die belangte Behörde geht erkennbar, obwohl sie § 68 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 nicht ausdrücklich nennt, vom Vorliegen dieses Ausschlussgrundes aus, wenn sie ausführt, die Bf habe es unterlassen, trotz Aufforderung die verlangten Auskünfte, so auch die in der Ausschreibung verlangte Geräteauflistung, vorzulegen.

Dass das Angebot der Bf vor diesem Hintergrund gem § 129 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 (und nicht, wie letztlich im angefochtenen Bescheid angenommen, gem § 129 Abs 2 BVergG 2006; vgl das Erkenntnis vom 21. März 2011, 2008/04/0083) auszuscheiden war, bewirkt keine Rechtsverletzung der Bf, weil nach dem letztzitierten Erkenntnis die Ausscheidung bei Nichterteilung von Auskünften betreffend die technische Leistungsfähigkeit gem § 129 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 zwingend ist, sodass im gegenständlichen Fall der in § 129 Abs 2 BVergG 2006 vorgesehene Beurteilungsspielraum ("Ermessen") der Auftraggeberin von vornherein nicht gegeben war.

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