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Steuerrecht

VwGH: § 209a BAO – Abgabenfestsetzung und Verjährung iZm Rechtsmittelverfahren

§ 209a Abs 2 BAO erfasst jene Fälle, in denen eine Berufung gegen den Feststellungsbescheid anhängig ist, und stellt diese Sachverhaltskonstellationen im Hinblick auf die Verjährungsfolgen jenen Fällen gleich, in denen die Abgabenfestsetzung selbst Gegenstand eines anhängigen Berufungsverfahrens ist

25. 07. 2012
Gesetze: § 209a BAO, §§ 92 ff BAO, § 188 BAO
Schlagworte: Verjährung, Bescheidqualität, Feststellungsbescheid, Rechtsmittel

GZ 2008/13/0074, 30.05.2012

VwGH: Nach § 209a Abs 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung ab, so steht gem § 209a Abs 2 BAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.

Während Abs 1 des § 209a BAO vorsieht, dass eine Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung - auf Grund eines Rechtsmittels gegen einen vorangehenden, innerhalb der Verjährungsfrist erlassenen Bescheid - auch nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen darf, gestattet Abs 2 die verjährungsungebundene Abgabenfestsetzung auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die Abgabenfestsetzung von der Erledigung einer anderen mit Berufung bekämpften Verwaltungsangelegenheit abhängig ist. Eine Abhängigkeit in diesem Sinne ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Abgabenfestsetzung von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist. Dies trifft im Verhältnis des Einkommensteuerbescheides zu der gem § 188 BAO erfolgten einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften zu. Liegen einem Bescheid Feststellungen zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gem § 252 Abs 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Vor diesem Hintergrund erfasst § 209a Abs 2 BAO jene Fälle, in denen eine Berufung gegen den Feststellungsbescheid anhängig ist, und stellt diese Sachverhaltskonstellationen im Hinblick auf die Verjährungsfolgen jenen Fällen gleich, in denen die Abgabenfestsetzung selbst Gegenstand eines anhängigen Berufungsverfahrens ist.

Ein Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188 BAO) oder eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat, aufweist, dem aber keine Bescheidqualität zukommt, entfaltet keine Wirkung. Von der Erledigung der gegen ein derartiges Dokument gerichteten Berufung, die nur in einer Zurückweisung derselben bestehen kann, hängt die in § 209a Abs 2 BAO geforderte Abgabenfestsetzung nicht ab.

Der Bf brachte im Berufungsverfahren ua vor, auf Ebene der atypisch stillen Gesellschaft sei bis 2006 kein wirksamer Feststellungsbescheid ergangen und der Nichtfeststellungsbescheid vom 30. November 2004 habe keine Bescheidqualität erlangt. Die belangte Behörde ging davon aus, dass "die Berufung laut § 209a Abs 2 BAO keine 'zulässige' sein muss", und hat keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob es sich bei dem in den Verwaltungsakten erliegenden Dokument vom 30. November 2004 (gegen das die für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Berufung vom 24. Dezember 2004 gerichtet ist) um einen Bescheid handelt oder nicht (sekundärer Verfahrensmangel).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

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