Art 5 Nr 3 ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Werbender auf der Website einer Suchmaschine, die unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats betrieben wird, ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort verwendet hat, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Marke eingetragen ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, angerufen werden können; es muss für die Begründung der Zuständigkeit genügen, dass ein bestimmter Inhalt im Staat des angerufenen Gerichts im Internet zugänglich war oder auf andere Weise verbreitet wurde und der Kläger behauptet, dass diese Zugänglichkeit oder Verbreitung eine (lauterkeitsrechtlich relevante) Auswirkung auf dem Markt dieses Staats hatte
GZ 4 Ob 82/12f, 10.07.2012
OGH: Zur Begründung der österreichischen Zuständigkeit stützt sich die Klägerin auf den Gerichtsstand der Schadenszufügung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO. Der OGH richtete dazu ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, in dem er ua die Auffassung vertrat, dass die bloße Abrufbarkeit einer Website für die Begründung der Zuständigkeit wohl nicht ausreiche. Der EuGH teilte diese Ansicht nicht, sondern beantwortete die ihm gestellten Fragen mit Urteil vom 19. April 2012, C-523/10, wie folgt:
Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Werbender auf der Website einer Suchmaschine, die unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats betrieben wird, ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort verwendet hat, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Marke eingetragen ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, angerufen werden können.
Die Zuständigkeit des Registerstaats hängt somit bei (behaupteten) Markenrechtseingriffen im Internet nicht davon ab, ob die Eingriffshandlung oder die sonstige Geschäftstätigkeit des belangten Unternehmens einen besonderen (ausreichenden) Bezug zu diesem Staat aufweist; vielmehr genügt die - regelmäßig gegebene - Abrufbarkeit der Website und die Behauptung des Klägers, dass dadurch Markenrechte verletzt worden seien. Die Zuständigkeit ist daher im konkreten Fall jedenfalls soweit zu bejahen, als die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auf die Verletzung ihrer österreichischen Marke stützt. Ob die Beklagte tatsächlich in die daran bestehenden Rechte der Klägerin eingegriffen hat, ist erst bei der Sachentscheidung zu prüfen.
Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche.
(a) Grundlage für die Bejahung der Zuständigkeit sind hier jene Erwägungen, die den Entscheidungen des EuGH in der Rechtssache C-68/93 (Shevill, Slg 1995, I-415) und den verbundenen Rechtssachen C-509/09 und C-161/10e (eDate Advertising, MR 2011, 365 [Pichler]) zugrunde liegen. Dort nahm der EuGH für Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Printmedien (Shevill) und im Internet (eDate Advertising) an, dass es für die Begründung der Zuständigkeit ausreiche, wenn rechtsverletzende Inhalte in einem bestimmten Staat verbreitet wurden oder im Internet zugänglich waren und das Ansehen des Klägers nach seinem Vorbringen (auch) in diesem Staat beeinträchtigt wurde; die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staats ist auf die dort eingetretenen Schäden beschränkt (Shevill Rz 33; eDate Advertising Rz 51). Eine umfassende Zuständigkeit besteht demgegenüber an der Niederlassung des Urhebers der Inhalte (Shevill Rz 33; eDate Advertising Rz 43) und bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet auch am - regelmäßig mit dem gewöhnlichen Aufenthalt zusammenfallenden - Mittelpunkt der Interessen des Geschädigten (eDate Advertising Rz 48 ff).
(b) Jedenfalls die Erwägungen zur - auf den jeweiligen Schaden beschränkten - Zuständigkeit der Gerichte an den Verbreitungsorten können auf das Lauterkeitsrecht übertragen werden. Denn insofern ist kein Grund erkennbar, den Eingriff in wirtschaftliche Interessen anders zu behandeln als jenen in Persönlichkeitsrechte. Es muss daher für die Begründung der Zuständigkeit auch hier genügen, dass ein bestimmter Inhalt im Staat des angerufenen Gerichts im Internet zugänglich war oder auf andere Weise verbreitet wurde und der Kläger behauptet, dass diese Zugänglichkeit oder Verbreitung eine (lauterkeitsrechtlich relevante) Auswirkung auf dem Markt dieses Staats hatte. Ob die behauptete Rechtsverletzung auch tatsächlich vorliegt, ist wie bei behaupteten Kennzeichenverstößen erst im Rahmen der Sachentscheidung zu prüfen.
Die so begründete Zuständigkeit erstreckt sich auf die in Österreich eingetretenen Rechtsverletzungen. Ob und auf welcher Grundlage österreichische Gerichte auch über Rechtsverletzungen in anderen Staaten - also über den Eingriff in ausländische Marken oder die Auswirkungen eines unlauteren Verhaltens auch auf anderen Märkten - entscheiden könnten, ist hier nicht weiter zu prüfen. Denn im Sicherungsverfahren ist im Zweifel anzunehmen, dass das Begehren auf Rechtsverletzungen im Inland beschränkt ist: Wenn der Kläger eine Auswirkung eines im Ausland gesetzten Verhaltens (zumindest auch) auf dem inländischen Markt behauptet und auf dieser Grundlage die Zuständigkeit nach Art 5 Abs 3 EuGVVO in Anspruch nimmt, müsste er deutlich zum Ausdruck bringen, dass er auch Auswirkungen desselben Verhaltens in anderen Staaten geltend machen will; in diesem Fall müsste er zudem ein konkretes Vorbringen erstatten, weshalb auch dafür eine Zuständigkeit bestehen soll. Soweit sein Vorbringen insofern unklar bleibt, besteht im Sicherungsverfahren keine Erörterungspflicht, vielmehr fallen solche Unklarheiten dem Kläger zur Last.