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Verfahrensrecht

OGH: Zum Bestimmtheitserfordernis bei einem Exekutionsantrag nach § 355 EO

Eine konkrete und schlüssige Behauptung erfordert idR nähere Angaben über Zeit, Ort und Art (Beschaffenheit) des Zuwiderhandelns

23. 07. 2012
Gesetze: § 355 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen, Geldstrafe, Exekutionsantrag, Bestimmtheitserfordernis

GZ 3 Ob 98/12a, 14.06.2012

OGH: Im Exekutionsantrag nach § 355 EO muss das Zuwiderhandeln gegen den Titel schlüssig und konkretisiert behauptet werden, denn nur auf diese Weise ist die verpflichtete Partei in der Lage, Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben zu können.

Eine konkrete und schlüssige Behauptung erfordert idR nähere Angaben über Zeit, Ort und Art (Beschaffenheit) des Zuwiderhandelns, etwa indem einzelne konkrete Titelverstöße herausgegriffen werden. Zumindest muss ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, um prüfen zu können, ob das Unterlassungsgebot verletzt oder eingehalten wurde.

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