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Verfahrensrecht

OGH: Befreiung von der Anwaltspflicht gem § 28 ZPO eines Besachwalterten?

Es entspricht hRsp zu § 28 ZPO, dass nicht nur Rechtsanwälte (und die sonstigen dort erwähnten begünstigten Personen) im Anwaltsprozess keiner Vertretung durch einen (anderen) Rechtsanwalt bedürfen, sondern dass auch solche Parteien von der Anwaltspflicht befreit sind, die durch einen Rechtsanwalt als gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter im Prozess vertreten werden

23. 07. 2012
Gesetze: § 28 ZPO, §§ 268 ff ABGB, § 31 ZPO
Schlagworte: Befreiung von der Anwaltspflicht, Sachwalterschaft, Besachwalterter, Prozessvollmacht

GZ 1 Ob 82/12h, 24.05.2012

OGH: Mit seiner Rechtsauffassung, die Erteilung einer Prozessvollmacht an ihn sei schon deshalb unabdingbare Voraussetzung für die Prozessführung des seinerzeitigen Klägers im Anwaltsprozess gewesen, weshalb die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung auch die Erteilung einer Prozessvollmacht iSe Insichgeschäfts des Sachwalters decken müsse, unterliegt der Revisionsrekurswerber einem grundsätzlichen Rechtsirrtum. Er geht nämlich zu Unrecht davon aus, dass § 28 Abs 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung käme, weil er - als Anwalt - nicht selbst im Prozess als Partei einschreite, sondern der Besachwaltete Partei des Verfahrens sei, dem die persönliche Befreiung von der Anwaltspflicht nicht zukomme.

Es entspricht vielmehr hRsp zu § 28 ZPO, dass nicht nur Rechtsanwälte (und die sonstigen dort erwähnten begünstigten Personen) im Anwaltsprozess keiner Vertretung durch einen (anderen) Rechtsanwalt bedürfen, sondern dass auch solche Parteien von der Anwaltspflicht befreit sind, die durch einen Rechtsanwalt als gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter im Prozess vertreten werden.

Im vorliegenden Fall umfasste der Wirkungsbereich des bestellten Sachwalters ua auch die Vertretung des Klägers vor Gericht, womit er - als subjektiv von der Anwaltspflicht befreite Person - auch wirksam die Klage erheben und den Prozess für den Betroffenen führen konnte. Damit geht auch der Hinweis darauf ins Leere, dass die „Prozessvollmacht“ bisher im Verfahren überhaupt nie in Frage gestellt worden sei, war doch das Vorliegen einer förmlichen Prozessvollmacht gar nicht nötig, weil eine ausreichende Vertretungsmacht eben auf andere Weise gewährleistet war. Entgegen der Formulierung des Rekursgerichts ist es zwar nicht „abwegig“, dass einem Sachwalter darüber hinaus auch noch Prozessvollmacht erteilt wird. Es besteht aber generell kein erkennbares Bedürfnis nach einer weitergehenden Einräumung von Vertretungsmacht, hat sich doch der Sachwalter in seiner eigentlichen Funktion allein um die (persönlichen und auch wirtschaftlichen) Interessen des Betroffenen zu kümmern, nicht aber darüber hinaus auch für eine allfällige spätere Prozessvertretung der Verlassenschaft nach dem Tod des Betroffenen zu sorgen. Ein derartiges Motiv lag dem Vorgehen des Sachwalters aber offenbar ohnehin nicht zugrunde, legt er doch in seinem Rechtsmittel dar, dass er der (unrichtigen) Rechtsansicht gewesen sei, die Klage könne nur eingebracht werden, wenn einem Rechtsanwalt - etwa auch dem Sachwalter selbst - Prozessvollmacht erteilt wird.

Geht man hingegen von zutreffenden rechtlichen Erwägungen aus, nach denen der Sachwalter wegen seiner beruflichen Qualifikation als Rechtsanwalt den Prozess namens des Betroffenen auch ohne Prozessvollmacht führen konnte, besteht nicht der geringste Anlass dafür, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Prozessführung gleichzeitig als Genehmigung eines Insichgeschäfts zu verstehen, mit dem der Sachwalter als Vertreter des Betroffenen sich selbst als Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilt hätte. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er im Pflegschaftsverfahren lediglich die „pflegschaftsbehördliche Genehmigung zur Einbringung der Klage“ beantragt hat, ohne aber darüber hinaus darauf hinzuweisen, er wolle auch die Genehmigung eines - rechtlich wie dargelegt entbehrlichen - Insichgeschäfts erwirken. Auch in seinem Abschlussbericht hat er iZm diesem Verfahren darauf hingewiesen, dass er als Sachwalter für den Besachwalteten tätig geworden sei und ihm gem § 276 Abs 2 ABGB dafür ein Anspruch auf angemessenes Entgelt gebühre; dieser Anspruch müsse allerdings noch vorbehalten werden, da allenfalls die Kosten des einschreitenden Sachwalters von den Prozessgegnern zu ersetzen sein würden. Aus diesen Formulierungen ist keineswegs ersichtlich, dass der Einschreiter der Auffassung gewesen wäre, er hätte dem Pflegschaftsgericht gegenüber deutlich gemacht, er wolle für den Betroffenen im Prozess als ein mit Prozessvollmacht ausgestatteter Vertreter (gleich einem „außenstehenden“ Rechtsanwalt) auftreten und auch dafür eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erwirken. Gerade angesichts der Bestimmung des § 276 Abs 2 ABGB war ein neben die Sachwalterschaft tretendes zusätzliches privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen als (vom Sachwalter vertretenen) Auftraggeber und dem Einschreiter als beauftragtem und bevollmächtigtem Rechtsanwalt ganz entbehrlich, kann doch auch der Sachwalter für im eigentlichen Sinn anwaltliche Tätigkeiten tarifmäßige Entlohnung beanspruchen.

Im Ergebnis ist daher die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der vormalige Sachwalter über keine die Vertretungsbefugnis als solcher übersteigende Prozessvollmacht verfügte, nicht zu beanstanden. Dass diese Vertretungsbefugnis mit dem Tod des Betroffenen erloschen ist, zieht er selbst nicht in Zweifel. Damit hat das Rekursgericht den namens der Verlassenschaft erhobenen Rekurs ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen. Soweit der Revisionsrekurs im Namen der (nunmehr) klagenden Verlassenschaft erhoben wurde und in ihm die Überprüfung der Zurückweisungsentscheidung begehrt wird, ist er hingegen meritorisch zu erledigen.

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