Für die Beurteilung der Berechtigung der Entlassung (hier) wegen allfälliger Untreue oder Vertrauensunwürdigkeit kommt es auf die konkrete Pflichtverletzung an, die durch die Umstände des Einzelfalls geprägt ist
GZ 8 ObA 26/12z, 30.05.2012
OGH: Die vom Berufungsgericht als erheblich qualifizierte Rechtsfrage kann abstrakt nicht beantwortet werden. Vielmehr kommt es für die Beurteilung der Berechtigung der Entlassung (hier) wegen allfälliger Untreue oder Vertrauensunwürdigkeit auf die konkrete Pflichtverletzung an, die durch die Umstände des Einzelfalls geprägt ist.
Die Ansicht der Beklagten, wonach sich der Kläger der Untreue nach § 153 StGB schuldig oder zumindest verdächtig gemacht und dieser ausschließlich sein eigenes Wohl im Auge gehabt und seine persönlichen Interessen verfolgt habe, erweist sich ausgehend von den Feststellungen als nicht stichhaltig. Die Einbuchung der Scheinrechnung wurde nicht vom Kläger veranlasst. Die „Richtigstellung“ der Bilanz wurde sogar als Voraussetzung für das vom Kläger beabsichtigte Ausscheiden aus der Gesellschaft genannt. Die Selbstanzeige bei der Finanzbehörde war mit dem ehemaligen Steuerberater der Beklagten abgesprochen. Der vom Geschäftskonto der Beklagten abgebuchte Betrag wurde zur Begleichung der Steuerschuld der Beklagten auf ein Treuhandkonto eines Rechtsanwalts überwiesen. Die Steuerschuld wurde auch tatsächlich beglichen; der Restbetrag wurde an die Beklagte zurückgezahlt. Schließlich geht die Beklagte in der Revision selbst davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Überweisung noch Geschäftsführer der Beklagten war und es ihm zugekommen ist, den Mangel im Jahresabschluss 2006 zu „berichtigen“.
Mit Rücksicht auf die finanzstrafrechtliche Verantwortung des Klägers für die in Rede stehende Abgabenverkürzung und seine persönliche Haftung für die Abgabenschuld der Beklagten stellt die Verneinung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes durch die Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Gegen die Verneinung des Vorliegens eines Vermögensschadens (als Tatbestandsmerkmal nach § 153 StGB) wendet sich die Beklagte gar nicht. Schon in der Berufung hat die Beklagte nicht in Frage gestellt, dass die (verkürzte) Steuerschuld von ihr zu begleichen war. Die Beklagte vermag auch nicht schlüssig darzulegen, warum nach der Verkehrsauffassung für sie die gerechtfertigte Befürchtung bestanden haben soll, dass aufgrund der in Rede stehenden Überweisung ihre Belange gefährdet werden. Dem Hinweis des Berufungsgerichts, dass die (pflichtwidrige, weil nicht durch zwei Geschäftsführer freigegebene) Abbuchung durch die Bilanzmanipulation des zweiten Geschäftsführers „mitverursacht“ worden sei, kommt entgegen den Überlegungen in der Revision keine eigenständige Bedeutung zu.