Schon aus § 206 Abs 4 StGB folgt, dass die Penetration mit einem Gegenstand das Tatbestandsmerkmal „einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung“ erfüllt, sofern sie ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betrifft
GZ 12 Os 40/12t, 26.06.2012
OGH: Schon aus § 206 Abs 4 StGB folgt, dass die Penetration mit einem Gegenstand das Tatbestandsmerkmal „einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung“ erfüllt, sofern sie ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betrifft.
Dass die Tat von einem auf die Befriedigung des Geschlechtstriebs gerichteten Willen des Angeklagten getragen worden sein müsste und das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexual- bzw Geschlechtsbezogenheit ausdrücken, erforderlich gewesen wäre, wird von der Rüge lediglich begründungslos behauptet, nicht jedoch methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet.