Auch eine rückwirkende Herabsetzung oder Einstellung von Vorschüssen nur für einen begrenzten, aus Sicht der erstinstanzlichen Beschlussfassung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist zulässig
GZ 10 Ob 14/12z, 12.04.2012
OGH: Tritt während laufender Unterhaltsvorschüsse ein Fall des § 7 Abs 1 Z 1 oder Z 2 UVG ein, der die Möglichkeit einer gänzlichen oder teilweisen Versagung der Vorschüsse nach sich zieht, sind auch von Amts wegen die bereits zuerkannten Vorschüsse - ungeachtet der Rechtskraft des Gewährungsbeschlusses - mit dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Falls monatsbezogen entsprechend herabzusetzen (§ 19 Abs 1 UVG) bzw zur Gänze zu versagen (§ 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG). Die Herabsetzung bzw Einstellung ist stets mit dem Ablauf des Monats, in dem der Herabsetzungs- bzw Einstellungsgrund eintritt, anzuordnen. Im Herabsetzungs- und Einstellungsverfahren gilt keine Einengung der Stoffsammlung nach § 11 UVG, sondern unbeschränkt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach § 16 AußStrG. Auch eine rückwirkende Herabsetzung oder Einstellung von Vorschüssen nur für einen begrenzten, aus Sicht der erstinstanzlichen Beschlussfassung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist zulässig.
Voraussetzung für eine Herabsetzung oder Einstellung ist die mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebene Annahme, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht zwischenzeitig unangemessen geworden ist. Eine hohe Wahrscheinlichkeit iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG liegt aber dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind, also er sich an jenem Einkommen messen lassen muss, das er bei zumutbarer Ausschöpfung seiner Möglichkeiten („Anspannung seiner Kräfte“) zu erzielen in der Lage wäre. Umgekehrt können aktenmäßige Anhaltspunkte nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden.
Nach dem im Akt zu ON 35 erliegenden Bericht der Polizei Krems/Donau betreffend den Verdacht auf Verletzung der Unterhaltspflicht bezog der Vater ab 1. 9. 2010 monatliche Sozialhilfe im Ausmaß von 369,40 EUR. Diesem Bericht ist weiters ein Bescheid der BH Krems vom 8. 9. 2010, KRG2-S-10321/002, angeschlossen, aus dem sich ergibt, dass für den Vater ab 1. 9. 2010 bis 31. 8. 2011 Anspruch auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts (bedarfsorientierte Mindestsicherung) iHv monatlich 507,45 EUR bestand. Ab 4. 6. 2011 bis 19. 10. 2011 wurde ihm Krankengeld iHv täglich 11,59 EUR gewährt. Gem dem Versicherungsdatenauszug AS 149 ging er zwischen 19. 10. 2011 und 26. 10. 2011 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter ein, ab 21. 10. 2011 bestand Anspruch auf Notstandshilfe und Überbrückungshilfe.
Dem Akteninhalt nach hat der Vater demnach Geldleistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bis 31. 8. 2011 - somit teilweise auch während des den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildenden Zeitraums 1. 7. 2011 bis 31. 10. 2011 - zuerkannt erhalten. Indem die Vorinstanzen ihren Entscheidungen dennoch zu Grunde legten, der Vater habe im gesamten Zeitraum 1. 7. 2011 bis 31. 10. 2011 lediglich Krankengeld iHv 11,59 EUR täglich bezogen, sind sie dem Gebot, im Herabsetzungs- bzw Einstellungsverfahren alle erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen (§ 16 AußStrG) nicht nachgekommen. Ausgehend von dieser unvollständigen Tatsachengrundlage erscheint eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht unumgänglich, um abschließend beurteilen zu können, ob sich für den Zeitraum 1. 7. 2011 bis 31. 10. 2011 die Umstände, die die Einschränkung der Vorschüsse rechtfertigen sollen, gegenüber der ursprünglichen Gewährungsentscheidung geändert haben und nunmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit die Annahme gerechtfertigt ist, die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltspflicht sei unangemessen geworden. Im fortgesetzten Verfahren werden in Entsprechung des Stoffsammlungsgrundsatzes nach § 16 AußStrG die nötigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Eine Sachentscheidung des OGH ist im derzeitigen Verfahrensstadium schon im Hinblick darauf nicht möglich, dass die Entscheidung nur auf solche Tatsachen gestützt werden kann, zu denen sich alle Verfahrensbeteiligten äußern konnten (§ 15 AußStrG).