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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Anspannung eines Unterhaltspflichtigen auf Beantragung der Mindestsicherung

Die Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur dann erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine entsprechende Antragstellung (hier: auf bedarfsorientierte Mindestsicherung) unterlässt

23. 07. 2012
Gesetze: § 140 ABGB, § 94 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Anspannung, bedarfsorientierte Mindestsicherung

GZ 10 Ob 14/12z, 12.04.2012

Im Revisionsrekurs wird vorgebracht, ein Unterhaltspflichtiger habe sein Einkommen auch durch die Beantragung öffentlich-rechtlicher Versorgungsleistungen zu maximieren. Als Versorgungsleistung sei ua die Mindestsicherung anzusehen; diese betrage in Niederösterreich 773 EUR monatlich. Habe der Vater die Mindestsicherung nicht beantragt, sei seine gänzliche Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung nicht zulässig. Es müsse dem Vater - unter Berücksichtigung des Unterhaltsexistenzminimums und seiner weiteren Sorgepflicht - möglich sein, zumindest einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 36 EUR zu leisten.

OGH: Auch wenn ein Unterhaltspflichtiger aus in seiner Sphäre liegenden Gründen einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich-rechtlichen Leistung unterlässt, muss er sich das ihm mögliche Einkommen iSd Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen. Die Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf aber nur dann erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt bzw - wie hier - eine entsprechende Antragstellung unterlässt.

Zu den öffentlich-rechtlichen Leistungen ist die bedarfsorientierte Mindestsicherung zu zählen, die nach dem mit 1. 9. 2010 in Kraft getretenen NÖ Mindestsicherungsgesetz LGBl 59/10 (NÖ MSG) gewährt werden kann (§ 44 NÖ MSG). Die Überleitung von der Sozialhilfe zu den Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist in § 43 NÖ MSG (idF der Nov LGBl 92/11) geregelt. Die Leistungen nach dem NÖ MSG werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt (§ 15 NÖ MSG). Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (§ 2 Abs 1 NÖ MSG).

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