Auch ein deliktisches Schadenereignis zwischen den Beteiligten ist eine Situation, auf Grund derer es nachfolgend (auch) zu einer Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB kommen kann; nichts anderes gilt für den Fall der drohenden Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs
GZ 7 Ob 185/11y, 19.04.2012
OGH: Für die Frage, ob eine Haftung nach § 1300 ABGB erster Satz („gegen Belohnung“) oder nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung in Betracht kommt, ist nicht das Verlangen eines Entgelts wesentlich, sondern ob der Rat selbstlos erfolgte. Für einen unentgeltlichen Rat wird also nur gehaftet, wenn er nicht aus bloßer Gefälligkeit erteilt wird.
Der Entscheidung des OGH 9 Ob 49/09k lag zu Grunde, dass der Hausverwalter der Klägerin, die auf einem der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden vereisten Parkplatz zu Sturz kam, irrtümlich die unrichtige Auskunft gab, dass eine von ihm näher bezeichnete (von der Klägerin dann erfolglos in Anspruch genommene) Dritte mit der Streuung des Parkplatzes der Beklagten betraut worden sei. Es wurde ausgesprochen, dass die von der Rsp geforderte „Sonderbeziehung“ zwischen den Beteiligten dadurch begründet werde, dass der Rat „gegen Belohnung“ erteilt werde, also nicht bloß aus reiner Gefälligkeit. Auch ein deliktisches Schadenereignis zwischen den Beteiligten ist eine Situation, auf Grund derer es nachfolgend (auch) zu einer Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB kommen kann. Nichts anderes gilt für den Fall der drohenden Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs.