Eine Haftung für fahrlässig verursachte Prozesskosten kann insbesondere bei Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten eintreten; im Prozess muss es der Beklagten gestattet sein, ihren Prozessstandpunkt prüfen zu lassen, ohne dass sie für die Kosten von Folgeprozessen haftet, die die Klägerin einleitet
GZ 7 Ob 185/11y, 19.04.2012
OGH: Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten. Sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung einem Dritten gegenüber sein. Eine Haftung für fahrlässig verursachte Prozesskosten kann insbesondere bei Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten eintreten.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines mit Klage geltend gemachten Anspruchs wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt geschehen ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und va zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe des Gerichts in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. Daraus folgt, dass der Erfolg des Klagebegehrens im Vorprozess für sich allein noch kein Verschulden der Beklagten an dieser Prozessführung beweist. Wer bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind diese da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit so klar ist, dass der gegenteilige Standpunkt aussichtslos erscheinen muss und ein Verfahren geführt wird, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist, liegt Rechtsmittelmissbrauch vor.
Im Prozess muss es der Beklagten gestattet sein, ihren Prozessstandpunkt prüfen zu lassen, ohne dass sie für die Kosten von Folgeprozessen haftet, die die Klägerin einleitet. Sie muss nicht zunächst abwarten, ob sie ihren Standpunkt überhaupt beweisen kann. Aus dem von der Klägerin vorgebrachten Sachverhalt ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte ihr Bestreitungsvorbringen wissentlich unrichtig erstattet hat.