Repräsentanten sind demnach Personen, die in „gehobener“ Stellung tätig sind, nicht aber Personen, die untergeordnete Tätigkeiten wahrnehmen; für deren deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach § 1315 ABGB einzustehen; sie kann sich aber ihrer Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt
GZ 7 Ob 185/11y, 19.04.2012
Die Klägerin macht eine deliktische Haftung der Beklagten geltend.
OGH: Einen Erfüllungsgehilfen trifft einem Dritten gegenüber eine deliktische Haftung, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist. Die Gefährdung absolut geschützter Rechte ist grundsätzlich verboten. Das Eigentumsrecht ist ein solches absolut geschütztes Recht. Eine juristische Person - wie die Beklagte - haftet nach stRsp nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch für alle Personen deliktisch, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig werden, ohne dass es darauf ankäme, ob deren Wirkungskreis dem eines Organs annähernd entspricht. Repräsentanten sind demnach Personen, die in „gehobener“ Stellung tätig sind, nicht aber Personen, die untergeordnete Tätigkeiten wahrnehmen. Für deren deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach § 1315 ABGB einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen, also für ein anzulastendes Überwachungsverschulden oder einen Organisationsmangel.
Die Klägerin hat nie behauptet, dass die Organe oder Repräsentanten der Beklagten ein Organisations- oder Überwachungsverschulden trifft. Sie hat auch keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem ein solches abzuleiten wäre. Schon aus diesem Grund kann sich eine Haftung der Beklagten für die Reparaturkosten nur aus § 1315 ABGB ergeben.