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Zivilrecht

OGH: Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers; ein solches ist zu verneinen, wenn er Kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat

23. 07. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Erfüllungsgehilfe

GZ 7 Ob 185/11y, 19.04.2012

OGH: In LuRsp ist heute allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Der Dritte erwirbt unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gem § 1313a ABGB für das Verschulden jener Person haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. Soll aber die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er Kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Diese Rechtsprechungslinie wurde trotz kritischer Stellungnahmen aufrechterhalten. Neue Argumente gegen diese Rsp wurden nicht vorgebracht. Es ist von ihr nicht abzugehen. Da die Beklagte Erfüllungsgehilfin des Verkäufers war, kann sich die Klägerin auf die Schutzwirkung des Verladevertrags nicht stützen.

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