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Arbeitsrecht

VwGH: Diskriminierung aufgrund des Geschlechts iSd § 4a B-GlBG

Der Vorwurf der Diskriminierung kann von der Behörde dadurch entkräftet werden, dass sie nachweist, die Beamtin sei (im Ergebnis) zu Recht nicht auf die angestrebte Stelle ernannt worden, weil der letztlich Ernannte ohnehin besser geeignet ist

18. 07. 2012
Gesetze: § 4a B-GlBG, § 44 UG 2002
Schlagworte: Gleichbehandlungsrecht, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

GZ 2008/10/0093, 14.06.2012

VwGH: In stRsp zum B-GlBG vertritt der VwGH iZm behaupteten Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im öffentlichen Dienst die Auffassung, dass der Vorwurf der Diskriminierung von der Behörde dadurch entkräftet werden kann, dass sie nachweist, die Beamtin sei (im Ergebnis) zu Recht nicht auf die angestrebte Stelle ernannt worden, weil der letztlich Ernannte ohnehin besser geeignet ist. Diese Judikatur kann vor dem Hintergrund der Anwendbarkeit des B-GlBG gem § 44 UG 2002 auf behauptete Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Zuge der vom Rektor vorzunehmenden Auswahlentscheidung nach § 98 Abs 8 UG 2002 übertragen werden.

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