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Sozialrecht

VwGH: Ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes gem § 9 Abs 7 AlVG

Ein Verhalten iSv § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld führen

18. 07. 2012
Gesetze: § 9 AlVG, § 10 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitswilligkeit, Maßnahmen zur Wiedereingliederung, Sozialökonomischer Betrieb, ungerechtfertigte Weigerung, Zumutbarkeit

GZ 2010/08/0034, 06.06.2012

VwGH: Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl I Nr 104/2007 angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten iSv § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe führen. Auch ein ihr angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre von der Bf daher - bei Vorliegen der weiteren, im Beschwerdefall nicht in Zweifel gezogenen, Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen gewesen.

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