Kann dem Vorbringen des Bf nicht entnommen werden, dass in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach § 51e Abs 3 Z 1 VStG nicht vor
GZ 2010/04/0057, 17.04.2012
Der Bf rügt, die belangte Behörde habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt und ihm damit keine Gelegenheit gegeben, zu seiner Tätigkeit als "neuer Selbständiger" Stellung zu nehmen.
VwGH: Gem § 51e Abs 3 Z 1 VStG kann der UVS von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Der Bf hat, bereits rechtsanwaltlich vertreten, in seiner Berufung keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Jedoch hat er in seiner Berufung ua vorgebracht, er übe als "neuer Selbständiger" ausschließlich Tätigkeiten aus, für welche keine Gewerbeberechtigung erforderlich sei. Es treffe ihn daher kein Verschulden an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift. Es sei ihm nie Gelegenheit gegeben worden, zu diesen Umständen Stellung zu nehmen. Als Beweis bot der Bf seine Vernehmung an.
Da bei diesem Vorbringen nicht angenommen werden kann, dass in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach § 51e Abs 3 Z 1 VStG nicht vor. Da fallbezogen auch keine andere Voraussetzung nach § 51e Abs 3 VStG für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung in Frage kommt, war die belangte Behörde daher (schon zwecks Einvernahme des Bf) gem § 51e VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Bf zu Recht rügt.