Nach der Rsp des VwGH ist die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, von Fall zu Fall verschieden zu beantworten
GZ 2008/03/0046, 15.12.2011
Die bf Parteien machen geltend, dass ihnen keine ausreichende Frist zur Vorbereitung und Erhebung von Einwendungen eingeräumt worden sei. Die Zustellung der Kundmachung der öffentlichen Verhandlung sei am 24. Mai 2006 erfolgt, die Verhandlung habe schon am 13. Juni 2006 stattgefunden. Die Fristen gem § 41 und § 44a AVG seien nicht eingehalten worden.
VwGH: Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass nach dem angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Verwaltungsakten keine Kundmachung durch Edikt iSd § 44a AVG erfolgte, sondern die Parteien schriftlich geladen wurden und überdies eine Kundmachung gem § 41 Abs 1 AVG erfolgte, sodass die in § 44a Abs 2 Z 2 AVG vorgesehene Frist nicht maßgebend ist.
Gem § 41 Abs 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Nach der Rsp des VwGH ist die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, von Fall zu Fall verschieden zu beantworten, dh unter Abstellen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Im Beschwerdefall lagen zwischen dem Erhalt der Ladung und dem Beginn der Verhandlung neunzehn Tage, was auch in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren in der Regel zur Vorbereitung allfälliger Einwendungen als ausreichend anzusehen sein wird, wie schon die Bestimmung des § 34 Abs 2 EisbG zeigt, wonach der Bauentwurf vor der Bauverhandlung durch mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist, was im vorliegenden Fall auch erfolgt ist. Da die bf Parteien zudem keinen Vertagungsantrag gestellt haben, kann schon aus diesem Grund ein Verfahrensmangel wegen Anberaumung der mündlichen Verhandlung auf einen zu kurzen Termin nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.