Für die Beurteilung der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung auch bei einem von Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittel ist lediglich das Interesse der Hauptpartei an einer Äußerung oder Beseitigung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich
GZ 1 Ob 103/12x, 22.06.2012
OGH: Die Nebenintervenientin bekämpft diese Entscheidung in ihrem als außerordentliche Revision bezeichneten Rechtsmittel, das jedoch absolut unzulässig ist.
Die in diesem Fall einfache Nebenintervenientin war zwar berechtigt, neben ihrer Hauptpartei eine Berufung gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils des Erstgerichts zu erheben. Sie konnte aber durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nur insoweit beschwert sein, als diese das Interesse der Hauptpartei berührte. Beschwert war sie somit ebenfalls nur durch den gegen die Hauptpartei ergangenen Aufhebungsbeschluss, der den ganzen von ihr ursprünglich bekämpften Teil des Ersturteils umfasste und mangels Zulassung eines Rechtsmittels an den OGH nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unanfechtbar ist. Ungeachtet der vom Berufungsgericht gewählten Form der Entscheidung über die Berufung der Nebenintervenientin und des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist das Rechtsmittel der Nebenintervenientin als unzulässiger Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zu qualifizieren.
Dass das Berufungsgericht auch der Berufung der Nebenintervenientin iSe Aufhebung des angefochtenen Urteils hätte Folge geben müssen, anstatt dieses in seinem bekämpften klagstattgebenden Teil nur im Verhältnis gegenüber der Nebenintervenientin, die das Erstgericht völlig zu Recht auch nicht zur Zahlung verpflichtet hatte, zu bestätigen, kann deshalb nicht wahrgenommen werden.